Login
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 182 Menschenhandel (1)
1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
2 Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige (2) Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3 … (3)
4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.
(1) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230106 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Arbeit; Schweiz; Wohnung; Recht; Nichtanhandnahme; Drohung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bulgarien; Polizei; Sinne; Ausbeutung; Bundesgericht; Verfügung; Logis; Angst; Freiheit; Äusserung; Wucher; Wuchers; Untersuchung; Tatbestand; üllt |
ZH | SB220255 | Menschenhandel etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Schweiz; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Menschenhandel; Gericht; Ungarn; Prostitution; Sinne; Staatsanwalt; Genugtuung; Menschenhandels; Staatsanwaltschaft; Schaden; Landes; Vertretung; Verfahren; Verfahren; Urteil; Geldstrafe |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.78 | - | Beschuldigte; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Schweiz; Apos; Aussage; Recht; Arbeit; Staat; Prostitution; Gericht; Kosovo; Geldstrafe; Urteil; Täter; Aussagen; Person; Freiheit; Restaurant; Beruf; Landes; Familie; Freiheitsstrafe |
SO | STBER.2021.94 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Lebens; Förderung; Widerhandlung; Apos; Urteil; Berufung; Prostitution; Menschenhandel; Solothurn; Verfahren; Ausländergesetz; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Vorhalt; Urteils; Schweiz; Grundsatz; Entscheid; Kanton; Widerhandlungen; Geschädigte; Lebenssachverhalt; Teileinstellung; Verfahren; Vorhalte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 253 (1B_520/2017) | Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). | Person; Begutachtung; Recht; Exploration; Verteidigung; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Explorationsgespräch; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; -psychiatrische; Sachverhalt; Gutachter; Verhör; Personen; Gericht; Verfahren; Teilnahmerecht; Einvernahme; Erhebungen; Expertise; Gutachten |
134 IV 82 (6B_109/2007) | Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3). | Busse; Geldstrafe; Recht; Freiheit; Sanktion; Freiheitsstrafe; Sanktionen; Täter; Gesetzes; Übertretung; Recht; Vergehen; Gesetzbuch; Verbindung; Vergleich; Gesetzbuches; Franken; Botschaft; Tagessätze; Revision; Arbeit; Voraussetzung; Voraussetzungen; ührt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Trechsel, Pieth | Praxis, éd. | 2017 |
Schweizer, Trechsel, Pieth | Praxis, éd. | 2017 |