Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 182

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 182 SchKG vom 2024

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Art. 182 Bewilligung

Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:

  • 1. wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
  • 2. wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
  • 3. wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
  • 4. (1) wenn eine andere nach Artikel 1007 OR (2) zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) SR 220

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 182 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDML/2018/21-éance; éancier; épens; Opposition; éances; èces; éfaut; ésigné; Intimée; édéral; Office; érêt; établi; Identité; êtés; -quatre; équisition; élivré; Lausanne-Est; élai; écembre; Lintimée; éterminée; ésulte
    VDPoursuite-effet-change/2013/1-èque; Opposition; Inscription; èques; Office; Gros-de-Vaud; émis; Chèque; Banque; également; «cancelled»; édéral; Endossement; Vevey; Morges; Registre; «Chèque; Ordre; «PAY; ORDER; BANKER; TRUST; COMPANY; PRIOR
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 III 75Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme. 1. Die Verfügung, mit der dem Gläubiger einerseits die Hinterlegung der Forderungssumme durch den Betriebenen angezeigt und andererseits Frist zur Anhebung der Klage auf Zahlung angesetzt wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG (E. 1a). 2. Eine Solidarbürgschaft stellt keine hinreichende Hinterlegung im Sinne von Art. 182 Ziff. 4 SchKG dar (E. 2). Tribunale; Camera; Hinterlegung; Opposizione; Azione; Forderungssumme; Sinne; Ordinanza; Accoglimento; Escusso; Urteilskopf; Estratto; Corte; Cantone; Ticino; Regeste; Rechtsvorschlag; Wechselbetreibung;; Verfügung; Gläubiger; Betriebenen; Frist; Anhebung; Klage; Zahlung; Endentscheid; Solidarbürgschaft; SchKG; Sachverhalt; Ordine
    113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
    Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Prüfung; SchKG; Glarus; Verpflichtung; Bundesgericht; Auflage; Erfordernisse; Konkurs; Protest; Feststellung; Glarus-Riedern; Auffassung; Schuldner; Begehren; Erfordernissen; Vorlegungsfrist; Nichtzahlung; Aufsichtsbehörde; Aussteller; Wechsels; Schuldbetreibung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs1998