IPRG Art. 182 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 182 IPRG vom 2025

Art. 182 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 182 Grundsatz

1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. (1)

2 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.

3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.

4 Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
(2) Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 182 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230212ArresteinspracheArrest; Recht; Verrechnung; Verrechnungs; Vorinstanz; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Verrechnungsforderungen; Beschwerde; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren; Arresteinsprache; Entscheid; Tatsache; Schiedsgericht; Tatsachen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170003Ernennung eines EinzelschiedsrichtersGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Recht; Ernennung; Einzelschiedsrichter; Parteien; Agreement; Verfahren; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Gericht; Rechtsanwalt; Gesuchsgegnerin; Schiedsklausel; Obergericht; Verfügung; Schiedsvereinbarung; Schiedsgerichts; Kenntnisse; Schweiz; Bestimmungen; Joint; Venture; Streitigkeit; Kanton; Verpflichtungen
ZHPG130001Ernennung eines SchiedsrichtersClause; Parteien; Schiedsgericht; Gesuch; Bestimmungen; Präambel; Sub-Clause; Schiedsordnung; Gesuchs; FIDIC; Gesuchsgegnerin; FIDIC-Bestimmungen; Schiedsgerichts; Verfahren; Conditions; Special; ICC-Schiedsordnung; Section; Verweis; Schiedsrichter; Ernennung; Verfahrens; Vertrag; Schiedsverfahren; Schweiz; Stellung; Verfahrensrecht; Einzelschiedsrichter; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 586 (4A_166/2021)
Regeste
Art. 380 ZPO , Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2).
Recht; Berufung; Schiedsverfahren; Verfahren; Schiedsgericht; Prozesskostenhilfe; Berufungskläger; Urteil; Rechtsvertreter; Legal; Verfahrens; Rechtspflege; Parteien; Schiedsvereinbarung; Gericht; Anti-Doping; Rechtsvertreters; Gleichbehandlung; Gehör; Entscheid; Experten; Sport; Radrennfahrer; Entschädigung; -Rechtsvertreter; Anspruch
147 III 379 (4A_332/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.
Schiedsgericht; Verfahren; Schiedsrichter; Verfahrens; Wiederholung; Parteien; Beschwerdeführerinnen; Schiedsgerichts; Schiedsrichters; Swiss; Entscheid; Recht; Rules; Zeugen; Urteil; Gehör; Verhandlung; Gericht; Ordre; Beklagten; Arbitration; Prozesshandlung; Verfahrensschritte; Prozesshandlungen; Verfahrensschritten; International; Mitglied; Schiedsspruch; Regel