Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 181

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 181 SchKG vom 2025

Art. 181 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 181 Vorlage an
das Gericht
(1)

Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 181 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170138Nachträglicher RechtsvorschlagSchuld; Schuldner; Gläubiger; Gläubigerin; Recht; Betreibung; Vorinstanz; Gesuch; Stellung; Urteil; Stellungnahme; Verfahren; Rechtsvorschlag; Forderung; Betreibungsamt; Abtretung; Gesuchs; Schuldners; Zession; Einrede; Akten; Gericht; Gesuchsteller; SchKG; Entscheid; Beschwerde
ZHRT110099Rechtsvorschlag wegen fehlendem neuen VermögensSchKG; Verfahren; Betreibung; Schuldner; Vorinstanz; Gläubiger; Rechtsvorschlag; Verfügung; Kostenvorschuss; Frist; Stellung; Kanton; Gericht; Beklagten; Entscheid; Obergericht; Betreibende; Rechtsmittel; Kantons; Vermögens; Bezirksgericht; Stellungnahme; Beklagter; Pfäffikon; Parteirollen; Begründung; Parteien; Zivilkammer
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