CC Art. 180 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 180 CC de 2022

Art. 180 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 180 (1)

(1) Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

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Art. 180 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170002Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Massnahme; Gesuch; Eheschutz; Gesuchs; Verfügung; Obhut; Leistung; Antrag; Prozesskostenvorschuss; Berufungsverfahren; Parteien; Dispositiv-Ziff; Massnahmen; Klägers; Eheschutzverfahren; Prozesskostenvorschusses; Frist; Gesuchsgegnerin; Unterhalts; Kinderunterhalt; Stellung; Bundesgericht; Berufungskläger
ZHLQ090072vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Gesuchsteller; Gesuchstellers; Einkommen; Vorinstanz; Geschäft; Rekurs; Unterhalt; Recht; Unterhalts; Konto; Verfahren; Rekursverfahren; Verfügung; Zeuge; Parteien; Abänderung; Aktionär; Kinder; Scheidung; Verwaltungsrat; Einkommens; Gericht; Massnahme; Aktien; Generalversammlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 60Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2). Scheidung; Eheschutz; Recht; Massnahmen; Rechtshängigkeit; Eheschutzverfahren; Eheschutzgericht; Anordnung; Regelung; Scheidungsgericht; Scheidungsverfahrens; Luzern; Zuständigkeit; Eintritt; Getrenntleben; Amtsgericht; Kommentar; Unterhalts; Urteil; Parteien; Besuch; Luzern-Stadt; Obergericht; Begehren; Bundesgericht; Verfahren; önnen
116 II 21Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). Gütertrennung; Anordnung; Ehegatte; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Verfahren; Entscheid; Luzern; Kantons; Sinne; Eheschutzrichter; Haushalt; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Massnahme; Interessen; Aufhebung; Haushalts; Bundesgericht; Umstände; Massnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, GeiserBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1999
Reusser, Hausheer, GeiserBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1999