CrimPC Art. 180 - Status

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 180 CrimPC from 2023

Art. 180 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 180 Status

1 Persons providing information in terms of Article 178 letters b–g have the right to remain silent; they are subject to the provisions on examination hearings with the accused, mutatis mutandis.

2 A private claimant (Art. 178 let. a) is obliged to testify before the public prosecutor, before the courts and before the police if they interview the claimant on behalf of the public prosecutor. In addition, the provisions on witnesses apply mutatis mutandis, with exception of Article 176.


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Art. 180 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220588Mehrfache Drohung und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Aussagen; Messer; Drohung; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Tisch; Telefon; Angst; Recht; Geldstrafe; Person; Berufung; Winterthur; Verteidigung; Verfahren; Äusserung; Einvernahme; Gespräch; Beweis; ätte
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.379-Waffe; Waffen; Richt; Person; Polizei; Kanton; Drittgefährdung; Verwaltungsgericht; Solothurn; Beschwerde; Selbstoder; Beschlagnahme; Urteil; Chatverlauf; Entscheid; Bamp;T; Beschwerdeführers; Umgang; Hinderungsgr; Verdacht; Wahrscheinlichkeit; Seriefeuerwaffe; Annahme; Waffengesetz; Personen; Umbau
BSSB.2020.44 (AG.2021.169)sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung (BGer 6B_551/2021)Berufung; Akten; Berufungskläger; Mutter; Vater; Gericht; Aussage; Urteil; Kinder; Video; Täter; Aussagen; Handlung; Recht; Über; Handlungen; Verfahren; Berufungsklägers; Gericht; Gesamt; Privat; Person; Wohnung; ähren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte
141 IV 77Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 171 Abs. 1 und 2, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 und 264 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO; Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für den angestrebten Untersuchungszweck unentbehrlich sein. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis erfolgt ist. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der konkreten Zwangsmassnahmen ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall wurde das kantonale Zwangsmassnahmengericht (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des beschuldigten Arztes) angewiesen, eine Triage der sichergestellten ärztlichen Unterlagen vorzunehmen. Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen (E. 4 und 5). Patient; Aufzeichnungen; Entsiegelung; Patienten; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Unterlagen; Durchsuchung; Person; Zwangsmassnahmengericht; Medikamente; Vorinstanz; Privat; Recht; Patientinnen; Geheimnisschutz; Untersuchung; Geheimnisschutzinteresse; Beschlagnahme; Inhaber; Daten; Erwägung; Urteil; Untersuchung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 IV/12KartelleZeuge; Person; Recht; Verfahren; Verfahren; Aussage; Organ; Zeugen; Unternehmen; Recht; Personen; Verfahrens; Einvernahme; Vorinstanz; Urteil; Organe; Grundsatz; Bundes; Verfahrenspartei; Untersuchung; Mitarbeiter; -tenetur-Grundsatz; Aussagen; Praxis; Sanktion
B-3099/2016Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Zeuge; Person; Verfahren; Recht; Verfahren; Recht; Zeugen; Aussage; Urteil; Unternehmen; Organ; Kartell; Vorinstanz; Personen; Verfahrens; Bundes; Verwaltungsverfahren; Einvernahme; Untersuchung; Grundsatz; Zwischenverfügung; Organe; Partei; Wettbewerb; BVGer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2021.1Beschuldigte; Urteil; Filter; Beschuldigten; Bundes; Verfahren; Güter; Berufung; Berufungs; Verfahren; Bewilligung; Entscheid; Kammer; Beweis; BStGer; Entscheide; Urteile; Recht; Bundesgericht; Recht; Apos;; Export; Bewilligungspflicht; Dual-Use; Gericht; Punkt; Anklage; ätig
BP.2018.69Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).Zeuge; BStKR; Bundes; Zeugen; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Zeugin; Verfahren; Auskunftsperson; Zeugengeld; Zeuginnen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Prozess; Rechtspflege; Apos;; Bundesgerichts; Privatkläger; Gericht; Entscheid; Spesen; StBOG; Bundesstrafgerichts; Urteil; Interesse; Reglement; Entschädigungen; Rechtsbeistand; Bundesanwaltschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010