Art. 180 SCC from 2024
Art. 180 Title Four: Felonies and Misdemeanours against Liberty
1 Any person who places another in a state of fear and alarm by making a serious threat shall be liable on complaint to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
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(2) Inserted by No I of the FA of 3 Oct. 2003 (Prosecution of Offences within Marriage or Registered Partnerships), in force since 1 April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
Art. 180 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230097 | Nichtanhandnahme | Unterlagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Versicherer; Recht; Leistungspflicht; Nötigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung; Verbindung; Hinweise; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung |
ZH | UE230334 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Nötigung; Drohung; Stellungnahme; Kammer; Oberrichter; Anzeige; Verleumdung; Hintergr; Beschwerdegegnern; Aussagen; Kündigung; Verfügung; Verfahren; Eingabe; Entscheid; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Obergericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170008 | Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteiung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017) | Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Anordnung; Zentralen; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Verwaltungskommission; Anordnungen; Obergericht; Vollzug; Sinne; Recht; Urteil; Gericht; Kantons; Aufsicht; Bundesgericht; Gerichte; Verfahrens; Eingabe; Aufsichts; Vollstreckung; Busse; Einwendungen; Entscheid; Bezirksgericht; Obergerichts; Voraussetzungen |
ZH | VB160022 | Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte | Anordnung; Inkasso; Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; Gericht; Obergericht; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Anordnungen; Urteil; Recht; Kantons; Zentralen; Bezirksgericht; Verfahrensnummer; Vollzug; Aufsicht; Entscheid; Busse; Obergerichts; Nichtigkeit; Aufsichts; Verwaltungskommission; Einwendungen; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Betreibung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 424 (6B_1159/2018) | Art. 9 Abs. 1 JStG; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO; Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe. Über die Anrechnung einer stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG auf die Strafe hat das Gericht im Dispositiv des Sachurteils zu befinden (E. 4.4). Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO geht von einer Pflicht der Anrechnung der stationären Beobachtung auf die Strafe aus, legt aber gleichzeitig fest, dass die Anrechnung angemessen zu erfolgen hat. Entscheidend für den Umfang der Anrechnung sind die vom Jugendlichen während der stationären Beobachtung konkret hinzunehmenden Einschränkungen. Eine stationäre Beobachtung, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschränkende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz. Auch die mildeste Form der stationären Beobachtung ist mitzuberücksichtigen, wenn auch wirklich nur in reduziertem Masse (E. 4.5.1 und 4.5.2). Das Gericht ist verpflichtet, die konkreten Verhältnisse während der stationären Beobachtung abzuklären. Nicht anzurechnen ist die Zeit, während welcher sich der Jugendliche auf der Flucht befand (E. 4.5.3). | Beobachtung; Anrechnung; JStPO; Untersuchungshaft; Freiheit; Unterbringung; Urteil; Freiheitsstrafe; Vollzug; Sinne; Vorinstanz; Massnahme; Recht; Beschwerdegegner; Über; Jugendliche; AHBasel; Sachurteil; Recht; Abteilung; Jugendlichen; Verhältnisse; E-JStPO; Nidwalden; Gericht; Mordes; Messer |
145 IV 55 (6B_235/2018) | Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA; Zielsetzung des FZA, "spezifische Prüfung". Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (E. 3.3). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie bei der Auslegung die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (E. 3.3). | Recht; Landes; Schweiz; Aufenthalt; Landesverweisung; Sinne; Bestimmungen; Aufenthalts; Vorinstanz; Rechtsprechung; Urteil; Verhältnis; Staat; Erwerbstätigkeit; Verhältnismässigkeit; Freizügigkeit; Umsetzung; Wegweisung; Gericht; Rechts; Normen; Landesrecht; Vertrag; Verhalten; Verhaltens; Einzelfall; Mitgliedstaat |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-5110/2019 | Familienzusammenführung (Asyl) | Beziehung; Vater; Kinder; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Recht; Vater-Kind-Beziehung; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Aufbau; Akten; Person; Rechtsvertreter; Verfahren; Kindern; Beistandsperson; Schweiz; Vernehmlassung; Parteien; Ehemann; Eltern; Richter |
F-6623/2016 | Einreiseverbot | Einreise; Einreiseverbot; Recht; Schweiz; Bundes; Sicherheit; AG-act; Beschwerdeführers; Sinne; Obergericht; Person; Urteil; Tötung; Gefährdung; Aufenthalt; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Freizügigkeit; Familie; Gefahr; Staat; Entscheid; Verordnung; Kanton; Verhalten; Mitgliedstaat; Migration |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.40 | Kanton; Geschädigte; Handlung; Gallen; Nötigung; Gericht; Akten; Kantons; Dossier; Geschädigten; Handlungen; Drohung; Gerichtsstand; Kontakt; Beschimpfung; Behörden; Verfolgung; Antrag; Missbrauch; Stalking; Beschwerdekammer; Antrag; Staatsanwalt; Vorfall; Person; Beschränkung; Tribunal; Staatsanwaltschaft | |
BB.2024.8 | Bundes; Urteil; Kammer; Apos;; Bundesstrafgerichts; Berufung; Gericht; Waffen; Urteils; Sinne; Einzelrichter; StGB;; StBOG; Verfahren; Tribunal; Parteien; Waffengesetz; Ass-ID; Verteidigung; Polizei; StPO;; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiber; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Marino; Rocco |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Trechsel | Praxis, Schweizerisches Strafgesetzbuch | 2018 |
- | PRAXISKOMMENTAR STGB | 2018 |