Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 180
Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 180 IPRG vom 2025
Art. 180
1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden: (1) a. wenn es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oderc. (1) wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit oder seiner Unparteilichkeit geben.
2 Eine Partei kann ein Mitglied des Schiedsgerichts, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. (1)
3 … (4)
(1) (2)
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 4179]; [BBl 2018 7163]).
(4) Aufgehoben durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 4179]; [BBl 2018 7163]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.