BV Art. 180 - Regierungspolitik

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 180 BV vom 2024

Art. 180 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 180 Zuständigkeiten Regierungspolitik

1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2010/123UrteilÖffentlichkeit der Verwaltung, grundsätzliche Erwägungen, Umweltrecht, Art. 10d USG (SR 814.01). Ein Begehren um Einsicht in einen Umweltverträglichkeitsbericht über eine Kantonsstrasse darf - wenn nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen eine Geheimhaltung erfordern - nicht mit der Begründung verweigert werden, die Einsicht werde erst später bei der öffentlichen Auflage des Strassenprojekts gewährt (Verwaltungsgericht, B 2010/123). Umwelt; Einsicht; Umweltverträglichkeit; Öffentlichkeit; Behörde; Umweltverträglichkeitsbericht; Interesse; Recht; Öffentlichkeits; Kanton; Öffentlichkeitsprinzip; Verfahren; Verwaltung; Bericht; Anspruch; Umweltverträglichkeitsprüfung; Interessen; Auflage; Behörden; Bundes; Kantons; Gallen; Entscheid; Regelung; Staat; Tiefbauamt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 313 (1C_296/2015)Art. 5 Abs. 2, Art. 17 und Art. 180 Abs. 2 BV, Art. 3, 4, 5, 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ; Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (E. 3). Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz bei Informationen über den Umfang der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (E. 4 und 5). Bundes; Staat; Öffentlichkeit; Staaten; Schweiz; Amtshilfe; Informationen; Zugang; Interesse; Steuerverwaltung; Interessen; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Entscheid; Veröffentlichung; Bundesgericht; Behörde; Beziehung; Amtshilfegesuch; Eidgenössische; Öffentlichkeitsgesetz; Beziehungen; Transparenz; Offenlegung; Recht; Dokumente; Urteil; Verhältnis
139 I 114 (1C_64/2013)Gebührenpflicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten durch Medienschaffende (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV; Art. 10 Abs. 4 lit. a und Art. 17 BGÖ, Art. 14-16 VBGÖ, Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV). Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Diesem Auftrag ist bei der Gebührenfestsetzung (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV) Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen (E. 2-4). Medien; Gebühr; Gebühren; Interesse; Zugang; Dokument; Verwaltung; VBGÖ; Dokumente; Öffentlichkeit; Medienschaffende; Bundesrat; Dokumenten; Energie; AllgGebV; Bedürfnisse; Gebührenerhebung; Leistung; Gebührenpflicht; Rücksicht; Rechnung; Regel; Grundrechte; Medienschaffenden; Bundesverwaltung; Behörde; Bundesamt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2565/2020ÖffentlichkeitsprinzipStudie; Vorinstanz; Zugang; Schweiz; Interesse; Quot;; Informationen; Zusammenfassung; Bundes; Recht; Interessen; Öffentlichkeit; Zugangs; Geheimhaltung; Wassenaar; Parteien; Hintergrundgespräch; Arrangement; Verfasserin; Urteil; ITAR-Richtlinien; Beziehungen; Behörde; Dokument; Begründung; Verfügung
A-4494/2020ÖffentlichkeitsprinzipListe; Bundes; Zugang; Export; Produkt; Vorinstanz; Crypto; Dokument; Schweiz; «Crypto; Informationen; Staat; Dokumente; Interesse; Daten; Geheimhaltung; Recht; Staaten; Produkte; Interessen; Urteil; Verfügung; Projekt; Zugangs; EDÖB; Beziehungen; Beschwerdegegnerin; ührt