137 III 369 (5A_876/2010) | Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). | Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur |
107 II 381 | Art. 50 Abs. 1 OG.Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden. | Berufung; Beweis; Zwischenentscheid; Entscheid; Erwägungen; Handelsgericht; Begehren; Sinne; Endentscheid; Richter; Voroder; Anspruch; Rückweisung; Beweisbeschluss; Expertise; Bundesgericht; Beweisverfahren; Umsatz; Voraussetzung; Zwischenentscheide; Rückweisungsentscheide; Instanz; Urteil; Jankovich; Baurationalisierung; Verfahren |