Art. 18 CPC dal 2024
Art. 18 Costituzione in giudizio del convenuto
Salvo che la legge disponga altrimenti, il giudice adito è competente dal momento in cui il convenuto si esprime nel merito senza sollevare l’eccezione d’incompetenza.
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Art. 18 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210041 | Forderung | Vertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung |
ZH | NP230010 | Forderung | Berufung; Beklagten; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Urteil; Parteien; Klage; Gericht; Entscheid; Bestellung; Bezirksgericht; Uster; Friedensrichteramt; Tatsachen; Geschäftsbedingungen; Beweis; Höhe; Verhandlung; Beweismittel; Prozessvoraussetzung; Noven; Unzuständigkeit; Gerichtsstand; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2024.6 | - | Berufung; Schlichtungsbehörde; Nichteintreten; Miete; Pacht; Dorneck-Thierstein; Nichteintretensbeschluss; Streitwert; Apos; Mietzins; Schlichtungsverfahren; Gericht; Kanton; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Obergericht; Urteil; Vorinstanz; Nichteintretensentscheid; Mietvertrag; Verfahren; Unzuständigkeit; Zivilkammer; Beschluss; Mietzinserhöhung; Parteien; Legitimation |
SG | HG.2014.229 | Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; | Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Recht; Gesetzes; Feststellungsinteresse; Beklagten; Unternehmer; Interesse; Schuld; Eintragung; Reetz; Gesetzgeber |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 369 (5A_876/2010) | Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4). | Klage; Erbteilung; Urteil; Soulte; Erbteilungsvertrag; Ausgleich; Zuständigkeit; Streitigkeit; LugÜ; Recht; Basel; Erbrecht; Gericht; Teilung; Basel-Stadt; Erben; Schweiz; Bezug; Beurteilung; Zivilgericht; Ausgleichszahlung; Appellation; Bundesgericht; Streitigkeiten; Schweizer; Zusammenhang; GestG; Zahlung; Natur |
107 II 381 | Art. 50 Abs. 1 OG.Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden. | Berufung; Beweis; Zwischenentscheid; Entscheid; Erwägungen; Handelsgericht; Begehren; Sinne; Endentscheid; Richter; Voroder; Anspruch; Rückweisung; Beweisbeschluss; Expertise; Bundesgericht; Beweisverfahren; Umsatz; Voraussetzung; Zwischenentscheide; Rückweisungsentscheide; Instanz; Urteil; Jankovich; Baurationalisierung; Verfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Sutter-Somm, Hausheer, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2016 |
Spühler | Basler Kommentar éd. | 2013 |