Strafregistergesetz (StReG) Art. 18

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 18 StReG vom 2025

Art. 18 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile

1 Schweizerische Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:

  • a. sie rechtskräftig sind;
  • b. sie von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind; und
  • c. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  • 1. Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens; ausgenommen sind Urteile, die eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 81 Absatz 3 oder 4 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (1) (MStG) oder Disziplinarstrafen nach MStG vorsehen sowie Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Artikel 52 des Strafgesetzbuchs (StGB) (2) ,
  • 2. Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine der folgenden Massnahmen angeordnet worden ist:
  • therapeutische Massnahme oder Verwahrung (Art. 59–61, 63 und 64 StGB; Art. 47 MStG)
  • Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG) oder Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG)
  • Fahrverbot (Art. 67e StGB; Art. 50e MStG)
  • Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG),
  • 3. Schuldspruch wegen einer Übertretung, wenn:
  • eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist
  • die urteilende Behörde im entsprechenden Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Strafschärfung auszusprechen
  • die Übertretung Teil eines Urteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält
  • ein Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG) angeordnet worden ist oder
  • ein Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG) angeordnet worden ist,
  • 4. Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen einer Übertretung, sofern ein Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB; Art. 50 MStG) oder ein Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG) angeordnet worden ist.
  • 2 Schweizerische Grundurteile, die ein von einer oder einem Jugendlichen begangenes, im Bundesrecht geregeltes Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn:

  • a. sie rechtskräftig sind;
  • b. sie von einer zivilen Strafbehörde ausgefällt worden sind; und
  • c. eine der folgenden Sanktionen ausgesprochen worden ist:
  • 1. Freiheitsentzug (Art. 25 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (3) [JStG]),
  • 2. Unterbringung (Art. 15 JStG),
  • 3. ambulante Behandlung (Art. 14 JStG),
  • 4. Tätigkeitsverbot (Art. 16a Abs. 1 JStG),
  • 5. Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a Abs. 2 JStG).
  • 3 Schweizerische Grundurteile, die eine von einer oder einem Jugendlichen begangene, im Bundesrecht geregelte Übertretung zum Gegenstand haben, sind einzutragen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot (Art. 16a Abs. 1 JStG) oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a Abs. 2 JStG) sanktioniert worden sind.

    (1) SR 321.0
    (2) SR 311.0
    (3) SR 311.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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