Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 18

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 18 SchKG vom 2025

Art. 18 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 18 An die
obere Aufsichtsbehörde
(1)

1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 18 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240037PfändungBetreibungsamt; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Vorinstanz; SchKG; Existenzminimum; Eingabe; Begründung; Bundesgericht; Studium; Unterhaltszahlungen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichterin; Beschluss; Bassersdorf-Nürensdorf; Existenzminimums; Akten; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Parteien; Sinne; Ausführungen; Obergericht; Kantons; Zivilkammer
ZHPP230001Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGBetreibung; Betreibungs; Recht; Bussen; Verfahren; Bussenverfügung; Vorinstanz; Kanton; Inkasso; Rechtskraft; Verfügung; Person; Mitarbeiter; Entscheid; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Betreibungsbegehren; Kantons; SchKG; Nichtigkeit; Steueramt; Verfahrens; Bundesgericht; Vertretung; Unterschrift; Sendung; Rechtskraftbescheinigung; Urteil; Zahlungsbefehl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.56 (AG.2021.150)RechtsverzögerungSicht; Aufsichtsbehörde; Rechtsverzögerung; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerde; Bearbeitung; Verfügung; Betreibungs; Entscheids; SchKG; Praxisänderung; Gericht; Quote; Eröffnung; Konkurs; Verfahrensdauer; Bundesgericht; Betreibungsamt; Dringlichkeit; Covid-; Behandlung; Beschwerdeführers; ätte
BSBEZ.2019.52 (AG.2019.711)Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (BGer 5A_808/2019 vom 15. Oktober 2019)Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Entscheid; SchKG; Vorsteher; Konkurs; Einträge; Präsidentin; Begründung; Konkursamt; Massnahmen; Fragen; Gesuch; Betreibungsauskunft; Betreibungsamt; Daten; Beschwerdeführers; Staatsbeamte; Erlass; Bundesgericht; Rechtsmittel; Basel; Verfahren; Vernehmlassung; Beantwortung; Erbringung; Erwägungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 644 (5A_385/2014)Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3). Aufsicht; Gemeinde; Betreibungs; SchKG; Aufsichtsbehörde; Software; Betreibungsämter; Entscheid; Recht; Kanton; Betreibungsamt; Interesse; Konkurs; Beschluss; Schuldbetreibung; SchKG/AG; Niederrohrdorf; Zivilsachen; Gemeindeautonomie; Kantons; Schuldbetreibungs; Rechtsprechung; Programm; Vorinstanz; Anordnung; ändig
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Vermögens; Kostenvorschuss; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Rechtsvorschlages; Bewilligung; Richter; Entscheid; Einrede; Konkurs; Gericht; Betreibungsamt; Prüfung; Wechselbetreibung; Zivilsachen; Bezirksgericht; Begründung; Obergericht; Parteirollen; Klägerrolle; Schuldbetreibung; BlSchK; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017