DSG Art. 18 - Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 18 DSG vom 2023

Art. 18 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 18 Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form

Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die Daten vom Ausland aus zugänglich sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 18 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Person; Protokoll; Recht; DSG/SH; Gemeinderats; Personen; Verfahren; Personendaten; Regierungsrat; Verfahrens; Rekurs; Beschwerdeführer; Datenschutzrecht; Ansprüche; Berichtigung; Protokolls; Beschwerdeführers; Akten; Datenberichtigung; Entscheid; Verhalten; Fragen; Rechtsmittel; Stellung
LU5V 19 40Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).



Bei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5).

ändige; Beiträge; Verzug; Verzugs; Verzugszins; Einkommen; Ausgleichskasse; Familienzulagen; Rechnung; Selbständigerwerbende; Kapital; Verzugszinsen; Kapitalgewinn; Geschäfts; Landwirt; Bundes; Kanton; Verwaltungskosten; Überführung; Urteil; Beschwerde; Höhe; Luzern; Erwerbstätigkeit; Veräusserung; Recht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/126Entscheid Wiederaufnahme (Revision) des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens. Art. 81 VRP (sGS 951.1). Streitig waren das Nichteintreten auf die Wiederaufnahme betreffend Verfügung vom Verfügung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Akten; Verfahren; Verfahren; Gesuch; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Wiederaufnahme; Verfügungen; Disziplinar; Zeitung; VerwGE; Disziplinarverfahren; Revision; Patientenbeschwerden; -Zeitung; Berufsausübung; Verfahrens; Berufsausübungsbewilligung; E-Mail; Anzeige; Amtsgeheimnis; Interesse; Liste
SGB 2019/48Entscheid Art. 320 StGB (SR 310). Art. 24 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1 (StVG). Art. 2 ErmV, sGS 141.41. Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Departementsvorsteherin habe den Leiter Rechtsdienst am 6. März 2017 mündlich zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren ermächtigt. Es sei daher nicht nötig gewesen, eine (an sich auch nachträglich mögliche) schriftliche Zustimmung für die Weitergabe der Akten durch den Leiter Rechtsdienst an X. durch die Departementsvorsteherin verfügungsweise zu erteilen. Das angefochtene, als „Verfügung“ bezeichnete Schreiben vom
Recht; Verfahren; Verfügung; Beschwerdeführers; Ermächtigung; Verfahren; Vorinstanz; Quot; Rechtsdienst; Zeitung; Leiter; Verwaltung; Entbindung; Stellung; Verfahrens; Auskunft; Akten; Gehör; Amtsgeheimnis; -Zeitung; Departement; Stellungnahme; Daten; Interesse; Anfechtung
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