BPR Art. 18 -

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 18 BPR vom 2022

Art. 18 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 18 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung ab dem 3. Dez. 2007 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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