LTF Art. 18 - Cours

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 18 LTF de 2025

Art. 18 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 18 Cours

1 Les cours sont constituées pour deux ans. La Cour plénière rend publique leur composition.

2 Lors de la constitution des cours, la Cour plénière tient compte des compétences des juges et de la représentation des langues officielles.

3 Tout juge peut être appelé à siéger dans une autre cour.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 1 (8C_303/2009)Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 4quater Abs. 1 und 2 IVV; Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sozialberufliche Rehabilitation. Eine unterschiedliche Behandlung von körperlich und psychisch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten in Bezug auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen findet keine Stütze in Gesetz und Verordnung und lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft gesetzten Regelung ableiten (E. 5).
Regeste b
Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 6 ATSG; Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (E. 7).
ähig; Integration; Integrationsmassnahme; Integrationsmassnahmen; Arbeit; Eingliederung; Anspruch; Person; Personen; Massnahme; Vorbereitung; Massnahmen; Arbeitsfähigkeit; Revision; IV-Revision; Arbeitsunfähigkeit; Gericht; Beruf; Aufgabenbereich; Sinne; Beschäftigung; Anspruchs; IV-Stelle; Invalide; Eingliederungsfähigkeit
133 II 209 (13Y_1/2007)Art. 28 BGG; Art. 15, 54 und 64 BGerR; Art. 1-4, 7 und 8 BGÖ; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 28 BGG (E. 1). Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt (E. 2 und 3). Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen, da und soweit keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 7 BGÖ hiergegen sprechen (E. 4). Die Rekurskommission erhebt für Verfahren über Ansprüche gemäss Art. 28 BGG nur bei Mutwilligkeit Kosten (E. 5). Bundes; Öffentlichkeit; Verwaltung; Bundesgericht; Öffentlichkeitsgesetz; Bundesgerichts; Zugang; Dokument; Entscheid; Öffentlichkeitsprinzip; Gesuch; BGerR; Interesse; Protokoll; Interessen; Einsicht; Gesamtgericht; Organ; Dokumente; Bundesrat; MADER; Verwaltungskommission; Verfahren; Rechtsprechung; Organisation; Justiz; Generalsekretär; Protokolle; Gesamtgerichts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3927/2015AusstandAusstand; Richter; Gericht; Verfahren; Gesuch; Gerichtsperson; Abteilung; Gesuchstelle; Gesuchsteller; Urteil; Recht; Schürch; Gerichtspersonen; Ausstandsbegehren; Urteile; Ausstandsgr; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Befangenheit; Revision; Verfügung; Dürmüller; Leibundgut; Richterin; Bundesverwaltungsgericht; Gesuchstellers