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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 18 2. Abschnitt: Entschädigung Wartezeiten (1)
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2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. (1)
3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. (1)
4 … (6)
5 … (7)
(1) (4)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2020.240 | - | Rahmenfrist; Apos; Wartezeit; ALK-Nr; Verdienst; Arbeitslosenversicherung; Person; Recht; Anspruch; Leistungsbezug; Taggelder; Leistungsrahmenfrist; Versicherungsgericht; Verordnung; Wartetage; Personen; Solothurn; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Vizepräsidentin; Kantons; Arbeitslosenentschädigung; Folgerahmenfrist; Einsprache; Parteientschädigung |
SG | BV 2016/12 | Entscheid Art. 10 und 23 BVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Erwerbsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2019, BV 2016/12). | Arbeit; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Beklagte; Beklagten; Klage; Versicherung; Stiftung; IV-Stelle; Leistung; Quot; Akten; Vorsorge-Stiftung; Hinweis; Behandlung; Rente; Person; Arbeitsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Hinweise; Entscheid; Leistungen; Anstellung; Eintritt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 342 (8C_721/2020) | Regeste Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5). | Arbeit; Alter; Recht; Pensionierung; Gründen; Entlassung; Urteil; Altersleistung; Person; Vorsorge; Arbeitslose; Rechtsprechung; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Bezug; Verordnung; Verwaltung; Regel; Praxis; Austritts |
144 V 202 | Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4). | Taggeld; Verdienst; Taggelder; Wartezeit; Anspruch; Unfall; Verdienstes; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfallversicherung; Beitragszeit; Leistung; Anpassung; Höhe; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Personen; Arbeitslosenkasse; Wartetage; Kantons |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6603/2015 | Bundespersonal | Arbeit; Vorinstanz; Ziffer; Härte; Härtefall; Lohnkürzung; Bundes; Härtefallklausel; Recht; Neuorientierung; Bundesverwaltungsgericht; Auslegung; Lohnes; Reintegration; Sinne; Mitarbeiter; Mitarbeitende; Beurteilung; Arbeitgeber; Person; Parteien; Bestimmungen; Verzicht; Regelung; Verfügung; Entscheid; Arbeitsverhältnis; Gesundheit |