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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 18 AVIG vom 2024

Art. 18 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 18 2. Abschnitt: Entschädigung Wartezeiten (1)

1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

  • a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.– und 90 000.– Franken;
  • b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.– und 125 000.– Franken;
  • c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.– Franken. (2)
  • 1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. (3)

    2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. (1)

    3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet. (1)

    4(6)

    5(7)

    (1) (4)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (4) (5)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.240-Rahmenfrist; Apos; Wartezeit; ALK-Nr; Verdienst; Arbeitslosenversicherung; Person; Recht; Anspruch; Leistungsbezug; Taggelder; Leistungsrahmenfrist; Versicherungsgericht; Verordnung; Wartetage; Personen; Solothurn; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Vizepräsidentin; Kantons; Arbeitslosenentschädigung; Folgerahmenfrist; Einsprache; Parteientschädigung
    SGBV 2016/12Entscheid Art. 10 und 23 BVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Erwerbsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2019, BV 2016/12). Arbeit; IV-act; Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge; Beklagte; Beklagten; Klage; Versicherung; Stiftung; IV-Stelle; Leistung; Quot; Akten; Vorsorge-Stiftung; Hinweis; Behandlung; Rente; Person; Arbeitsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit; Hinweise; Entscheid; Leistungen; Anstellung; Eintritt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 342 (8C_721/2020)
    Regeste
    Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten wirtschaftlichen Gründen auch die unverschuldete Entlassung einzubeziehen ist (E. 5.4 und 5.5).
    Arbeit; Alter; Recht; Pensionierung; Gründen; Entlassung; Urteil; Altersleistung; Person; Vorsorge; Arbeitslose; Rechtsprechung; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Bezug; Verordnung; Verwaltung; Regel; Praxis; Austritts
    144 V 202Art. 40b AVIV; Art. 18, Art. 22, Art. 27 und Art. 28 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV. Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_746/2014 vom 23. März 2015). Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist demnach insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit auch eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weil Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann in dieser Konstellation (noch) keine Rahmenfrist eröffnet werden (E. 3 und 4). Taggeld; Verdienst; Taggelder; Wartezeit; Anspruch; Unfall; Verdienstes; Rahmenfrist; Arbeitslosenversicherung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfallversicherung; Beitragszeit; Leistung; Anpassung; Höhe; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Personen; Arbeitslosenkasse; Wartetage; Kantons

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6603/2015BundespersonalArbeit; Vorinstanz; Ziffer; Härte; Härtefall; Lohnkürzung; Bundes; Härtefallklausel; Recht; Neuorientierung; Bundesverwaltungsgericht; Auslegung; Lohnes; Reintegration; Sinne; Mitarbeiter; Mitarbeitende; Beurteilung; Arbeitgeber; Person; Parteien; Bestimmungen; Verzicht; Regelung; Verfügung; Entscheid; Arbeitsverhältnis; Gesundheit