LEI Art. 18 - Activité lucrative salariée

Einleitung zur Rechtsnorm LEI:



Art. 18 LEI de 2025

Art. 18 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) drucken

Art. 18 Admission en vue de l’exercice d’une activité lucrative Activité lucrative salariée

Un étranger peut être admis en vue de l’exercice d’une activité lucrative salariée aux conditions suivantes:

  • a. son admission sert les intérêts économiques du pays;
  • b. son employeur a déposé une demande;
  • c. les conditions fixées aux art. 20 à 25 sont remplies.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.65-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Beschwerde; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Beschwerdeführers; Anspruch; Recht; Migrationsamt; Anwesenheit; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Integration; Bosnien; Herzegowina; Verfügung; Ausreise; Ehegatte; Verlängerung; Aufenthaltsanspruch; Person
    SOVWBES.2022.178-Arbeit; Musik; Aufenthalt; Schweiz; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Interesse; Arbeitgeber; Bewerber; Aufenthaltsbewilligung; Arbeitsmarkt; Suchbemühungen; Departement; Diplom; Ausbildung; Frühbereich; Bewilligung; Integration; Anspruch; Privatlebens; Ausländer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Erteilung; Verfahrens; Schweiz; Anspruch; Kurzaufenthalt; Opfers; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Recht; Behörde; Behörden; Menschenhandels; CEDAW; Schutz; Entscheid; Behörden; Staat; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren; Übereinkommen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-3132/2019EinreiseverbotEinreise; Erwerbstätigkeit; Schweiz; SEM-act; Einreiseverbot; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Holzfigur; Holzfiguren; Aufenthalt; AG-pag; Fernhaltemassnahme; Interesse; Akten; Beschwerdeführers; Aufenthalts; Kanton; Kantons; Brockenhaus; Verkauf; Ausländer; Sicherheit; BVGer; Migration; Vorinstanz; Einreisesperre; Sachverhalt; Richter
    F-6434/2017Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des KantonsHotel; Vorinstanz; BVGer; Erwerb; Interesse; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Voraussetzungen; Zulassung; Zustimmung; SEM-act; BVGer-act; Ausländer; Restaurant; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Wirtschaft; Hotels; Über; Vorentscheid; Investition; Ermessen; Arbeitsmarkt; Zulassungsvoraussetzung; Schwester; Zulassungsvoraussetzungen