Art. 17b Zeitzuschlag (1)
1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA130011 | Forderung | Arbeit; Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Arbeitsort; Kläger; Verfahren; Berufung; Recht; Urteil; Überstunden; Parteien; Klage; ZPO/ZH; Klägern; Tarbeit; Stunden; Zeuge; Sinne; Befragung; Verfahrens; Entschädigung; Zeugen; Arbeitnehmer; Verrechnung; Arbeitszeit |
AG | AGVE 2011 94 | AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 407 2011 Besoldung 407 II. Besoldung 94 Kantonale Anstellung. Inkonvenienzentschädigung... | Arbeit; Tarbeit; Recht; Entschädigung; Inkonvenienzverordnung; Feiertag; Wochen; Lohnstufe; ABAKABA; Anspruch; Wochenend; Personal; Feiertags; Kläger; Leistung; Feststellung; Beklagten; Klägern; Feiertagsarbeit; Personalrekursgericht; Funktion; Abgeltung; Tzuschlag; Besoldung; Mitarbeitende; Gesundheit; Zeitzuschlag; Vorgehen; ällig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2015/4 | Entscheid Personalrecht, Verfahren, Zwischenentscheid, Ferienlohn: Ausrichtung von Zeitzuschlägen und Zulagen für Nachtarbeit, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Bereitschafts-, Pikett- und Extradienst zusätzlich zum Grundlohn und zur Grundpauschale, Art. 92 f. BGG, Art. 237 Abs. 1 ZPO analog, Art. 6 Abs. 1 ZGB, Art. 329d Abs. 1 und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR.Zulässigkeit eines Zwischenentscheids bejaht (E. 2).Zeitzuschläge sind nicht Lohnbestandteil, sondern geben Anrecht auf zeitliche Kompensation. Sie müssen bei der Berechnung des Ferienlohns nicht berücksichtigt werden (E. 3.2).Nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers sollen leistungsbezogene Inkonvenienzzulagen und Zulagen für angeordnete überzeit bei der Berechnung des Lohns nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ausbezahlt werden. Angesichts des den politischen Behörden bei der Ausgestaltung des Personalrechts zustehenden grossen Spielraums kann daraus auf ein qualifiziertes Schweigen des kommunalen Gesetzgebers geschlossen werden, welches die Berücksichtigung der Zulagen bei der Berechnung des Ferienlohns ausschliesst (E. 3.4), (Verwaltungsgericht, K 2015/4). | Arbeit; Ferien; Stadt; Zulagen; Verbindung; Recht; Pikett; Bereitschafts; Klage; Zeitzuschläge; Gallen; Ferienlohn; Beklagten; Überzeit; Personalrecht; Entschädigung; Feiertagen; Extradienst; Inkonvenienzzulagen; Gemeinde; Hinweis; Verfahren; Zwischenentscheid; Verwaltungsgericht; Stadtrat; Stadtpolizei; Pikettdienst; Berechnung |
BS | ZB.2018.37 (AG.2019.338) | Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019) | Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Klage; Beweis; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Arbeitszeit; Über; Pause; Recht; Stunden; Fahrer; Berufungsklägers; Zeuge; Touren; Entscheid; Zivilgerichts; Arbeitnehmer; Überstunden; PostLogistics; Pausen; Zeugen; Replik |