CCS Art. 179 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 179 CCS dal 2022

Art. 179 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 179 6. Modificazione delle circostanze (1)

1 Il giudice, ad istanza di un coniuge, adatta le misure alle nuove circostanze e se non sono più giustificate le revoca. Le disposizioni sulla modificazione delle circostanze in caso di divorzio si applicano per analogia. (2)

2 Se i coniugi tornano a convivere, le misure ordinate per la vita separata decadono, eccetto la separazione dei beni e le misure di protezione del figlio.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).
(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorit parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

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Art. 179 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit
ZHLY230038Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Kinder; Berufung; Unterhalt; Abänderung; Gesuchsgegnerin; Einkommen; Gesuchstellers; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Eheschutz; Berufungsbeklagte; Bonus; Zulagen; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Parteien; Berufungskläger; Verfügung; Veränderung; Zeitpunkt; Verhältnisse; Familie; Verfahren; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00154Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-.Scheidung; Massnahmen; Recht; Scheidungsurteil; Eheschutz; Unterhalts; Schweiz; Minderjährigen; Entscheid; Jugendhilfe; Ergänzung; Gericht; Sozial; Regel; Eltern; Aufenthalt; Schutz; Scheidungsurteils; Verfügung; Kommentar; Kindes; Rechtstitel; Unterhaltsbeiträge; Staat; Zuständigkeit; Behörden
SOZKBER.2024.12-Apos; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; DTZPR; Pikettdienst; Unterhalt; Monatslohn; Berufungskläger; Ehemannes; Urkunde; Abänderung; Eheschutz; Urteil; Parteien; Nettoeinkommen; Barunterhalt; Bestätigung; Staat; Berufungsbeklagte; Urteils; Rechtspflege; Gründen; Lohnabrechnung; Zahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
143 III 617 (5A_857/2016)Art. 9 BV; Art. 179 ZGB; Abänderung des Unterhaltsbeitrages an den Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Prozesskostenvorschusspflicht. Abänderungsvoraussetzungen (E. 3.1). Glaubhaftmachen der dauerhaften Veränderung des Einkommens in einem Fall, wo ein unselbstständig erwerbstätiger Ehegatte während des Getrenntlebens seine Stelle verliert und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (E. 5). Verhältnis des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zum materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch Ehegatten (E. 7). Urteil; Arbeit; Ehegatte; Abänderung; Einkommen; Ehegatten; Veränderung; Erwerbstätigkeit; Einkommens; FamPrach; Anspruch; Entscheid; Urteile; Massnahme; Getrenntleben; Unterhalt; Fragen; Obergericht; Arbeitslosenentschädigung; Getrenntlebens; Leistung; Abänderungsgesuch; Massnahmen; Scheidung; Gewinn

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-6106/2006Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)Bundes; Verfügung; Kinder; Wegweisung; Beschwerdeführers; Familie; Wiedererwägung; Ehefrau; Schweiz; EMARK; Vollzug; Kindern; Bundesverwaltungsgericht; Praxis; Bundesamt; Vorinstanz; Akten; Grundsatz; Ausländer; Aufenthalt; Urteil; Wiedererwägungsgesuch; Wegweisungsvollzugs; äftig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FankhauserKommentar Scheidung2017
Schwenzer, FankhauserKommentar Scheidung2017