Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 179

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 179 SchKG vom 2025

Art. 179 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 179 Frist und Form (1)

1 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.

2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.

3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 179 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160051Kostenbeschwerde / Kostenrechnung und Verfügung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Verfügung; Kostenrechnung; Gebühr; Kopie; Vorinstanz; Stadtammann; Beschwerde; Gebühren; Akten; Schreiben; Konkurs; Zahlungsbefehl; Porto; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Verschiedenes; Schreiben/; Versand; Sinne; Betrag; Schreiben/Kopien; Zustellung; Adressat; Zahlungsbefehls
ZHPS120147Zahlungsbefehl SchKG; Konkurs; Recht; Schuldner; Zahlungsbefehl; Konkursandrohung; Betreibung; Schuldbetreibung; Rechtsmittel; Spesen; Gebühr; Schuldners; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Zustellung; Rechtsvorschlag; Konkurssachen; Gebühren; Entscheid; Verfahren; Dielsdorf; Zahlungsbefehls; Mitbewohner; Gläubigerin; Bezirksgericht; Löschung; Verbindung; Aufsichtsbeschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 567 (5A_487/2014)Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Schuld; Vermögens; Fortsetzung; Konkurs; Einrede; Auslegung; Rechtsvorschlages; Rechtsvorschlag; Vermögen; Betriebenen; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Verfahren; Oberland; Entscheid; Schuldbetreibung; Lehre; Schuldner; Urteil; Zivilsachen; Grundsätze
139 III 498 (5A_295/2013)Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). SchKG; Recht; Rechtsvorschlag; Schuldner; Vermögens; Kostenvorschuss; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Rechtsvorschlages; Bewilligung; Richter; Entscheid; Einrede; Konkurs; Gericht; Betreibungsamt; Prüfung; Wechselbetreibung; Zivilsachen; Bezirksgericht; Begründung; Obergericht; Parteirollen; Klägerrolle; Schuldbetreibung; BlSchK; Urteil