Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 179 OR vom 2025

Art. 179 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 179 Einreden

1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.

2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.

3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 179 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 59Forderung aus WerkvertragRecht; Kaufvertrag; Gewährleistungsansprüche; Urteil; Abtretung; Vi-act; Vor­instanz; Beklagten; Forderung; Vereinbarung; Besserung; Kaufvertrags; KG-act; Parteien; Beweis; Vertrag; Mangel; Mängel; Liegenschaft; Berufung; Undichtigkeit; Vertrags; Wasser; Wortlaut; Vorbringen; Besitz; Aussenpool; Pools
GRSKG-07-1provisorische RechtsöffnungSchuld; Recht; Rechtsöffnung; Vereinbarung; Schuldner; SchKG; Schuldanerkennung; Schuldübernahme; Kantonsgericht; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Über; Rechtsanwalt; Cavigelli; Betrag; Forderung; Rechtsöffnungstitel; Erschliessung; „Schlosshügel“; Konkurs; Einwendungen; Gläubiger; Imboden; Mario; Bundesgesetz; Schuldbetreibung; Einrede

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zur SIA-Norm 1182017
Heinz Hausheer, Hans Peter WalterBerner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung2012