Art. 179 Einreden
1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.
2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.
3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SKG-07-1 | provisorische Rechtsöffnung | Schuld; Recht; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gegnerin; Gericht; Nahme; Risch; Führerin; Treibung; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vereinbarung; Schuldner; SchKG; Provisorische; Kennung; Suchsgegnerin; Schuldanerkennung; Schuldübernahme; Kantonsgericht; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Beschwerdegegnerin; Über; öffnungstitel; Rechtsanwalt; Betrag |
GR | SKG-07-2 | provisorische Rechtsöffnung | Schuld; Recht; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gericht; Nahme; Risch; Beschwerdeführer; Treibung; Vereinbarung; Schuldner; SchKG; Provisorische; Schuldanerkennung; Suchsgegner; Schuldübernahme; Gegnerin; Kantonsgericht; Gesuchsgegner; Betreibung; Über; öffnungstitel; Schwerdegegnerin; Rechtsanwalt; Betrag; Erhob; Forderung; Rechtsöffnungstitel |