BV Art. 179 - Bundeskanzlei

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 179 BV vom 2024

Art. 179 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 179 Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 42 (5A_819/2015)Art. 9 BV, Art. 179 Abs. 1 ZGB und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden; der gegenteilige kantonale Entscheid ist willkürlich (E. 4.1 und 5). Berufung; Abänderung; Tatsache; Tatsachen; Noven; Urteil; Verfahren; Abänderungsverfahren; Vorbringen; Beweismittel; Instanz; Obergericht; Berufungsverfahren; Entscheid; Revision; Rechtsmittel; Praxis; Verhältnis; Rechtsprechung; Novenrechts; Sachverhalt; Unterhalt; Bundesgericht; Verfahrens; Beginn