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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 179 BV vom 2024

Art. 179 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 179 Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 42 (5A_819/2015)Art. 9 BV, Art. 179 Abs. 1 ZGB und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden; der gegenteilige kantonale Entscheid ist willkürlich (E. 4.1 und 5). Beschwerde; Berufung; Abänderung; Tatsache; Tatsachen; Noven; Urteil; Beschwerdeführer; Vorgebracht; Verfahren; Vorbringen; Abänderungsverfahren; Beweismittel; Instanz; Obergericht; Berufungsverfahren; Beweismittel; Entscheid; Sind; Revision; Rechtsmittel; Praxis; Verhältnis; Beschwerdegegnerin; Entstanden; Rechtsprechung; Novenrechts; Zulässige; Verwiesen; Sachverhalt
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