Art. 179 Bundeskanzlei
Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 42 (5A_819/2015) | Art. 9 BV, Art. 179 Abs. 1 ZGB und Art. 317 Abs. 1 ZPO; Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden; der gegenteilige kantonale Entscheid ist willkürlich (E. 4.1 und 5). | Beschwerde; Berufung; Abänderung; Tatsache; Tatsachen; Noven; Urteil; Beschwerdeführer; Vorgebracht; Verfahren; Vorbringen; Abänderungsverfahren; Beweismittel; Instanz; Obergericht; Berufungsverfahren; Beweismittel; Entscheid; Sind; Revision; Rechtsmittel; Praxis; Verhältnis; Beschwerdegegnerin; Entstanden; Rechtsprechung; Novenrechts; Zulässige; Verwiesen; Sachverhalt |