SG | HG.2012.65 | Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). | Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Vertrags; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; Recht; Parteien; Gerichtsstandsklausel; Stellung; Honorar; -hostingvertrag; Willen; Gallen; Klageantwort; Vereinbarung; Button; Höhe; Eingabe; Entscheid; Gültigkeit |