CCS Art. 178 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 178 CCS dal 2025

Art. 178 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 178 Restrizioni del potere di disporre

1 Se necessario per assicurare le basi economiche della famiglia o per adempire un obbligo patrimoniale derivante dall’unione coniugale, il giudice, ad istanza di un coniuge, può subordinare al consenso di questo la disposizione di determinati beni da parte dell’altro.

2 Il giudice prende le appropriate misure conservative.

3 Se vieta a un coniuge di disporre di un fondo, ne ordina d’ufficio la menzione nel registro fondiario.


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Art. 178 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.11 (AG.2020.611)Vorsorgliche Massnahmen während des ScheidungsverfahrensEhefrau; Ehemann; Berufung; Richt; Unterhalt; Entscheid; Recht; Berufungs; Unterhalts; Arbeit; Dispositiv; Zivilgericht; Ehemanns; Dispositivs; Einkommen; Betrag; Kinder; Massnahmen; Unterhaltsbeitrag; Verfügung; Ferien; Gericht; Vorinstanz; Familie; Akten; ZG-Akte; Höhe; Belege
BSZB.2020.10 (AG.2020.518)GetrenntlebenBerufung; Liegenschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Liegenschaften; Verfügung; Berufungsbeklagten; Ehemann; Ehefrau; Unterhalt; Verfügungsbeschränkung; Ansprüche; Familie; Verkauf; Zivilgericht; Gericht; Vermögens; Eingabe; Einkommen; Ehegatten; Verfahren; Grundbuch; Partei; Entscheids; üglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 453 (5A_648/2016)Art. 178 ZPO; Begriff der Echtheit einer Urkunde. Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit im engeren Sinne, also die Frage, ob die Urkunde von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Art. 178 ZPO betrifft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (E. 3). Echtheit; Urkunde; Richtigkeit; Urteil; Urkunden; Zivilprozess; Schweizerische; Beweis; Recht; Unterschrift; Botschaft; Recht; Echtheit; Zivilprozessordnung; Urheber; Echtheit; Sinne; Bestreitung; Zweifel; Kommentar; Dokument; Aussteller; Lehre; Forderung; Rechtsöffnung; Obergericht; Auslegung; Schweizerisches; Kanton
118 II 378Art. 178 ZGB; Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Diese Vorschrift findet auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss Anwendung und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche. Der Richter darf jedoch nicht einen strikten Beweis verlangen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege, sondern hat sich mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen. Appellation; Vermögens; Appellationshof; Verfügung; Beschwerdegegner; Ansprüche; Gefährdung; Beweis; Gesuch; Schweiz; Verfügungs; Vermögenswerte; Erlass; Sicherung; Maria; Ehemann; Belastungsverbot; Entscheid; Vermögensverschiebungen; Interesse; Scheidung; Ehegatten; Vorschrift; Massnahmen; Scheidungsverfahren; Richter; Glaubhaftmachung

Kommentare zum Gesetzesartikel

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Roland Fankhauser, Büchler ZGB2018
Roland Fankhauser, Büchler ZGB2018