CC Art. 178 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 178 CC de 2022

Art. 178 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 178 5. Restrictions du pouvoir de disposer

1 Dans la mesure nécessaire pour assurer les conditions matérielles de la famille ou l’exécution d’obligations pécuniaires découlant du mariage, le juge peut, la requête de l’un des époux, restreindre le pouvoir de l’autre de disposer de certains de ses biens sans le consentement de son conjoint.

2 Le juge ordonne les mesures de sûreté appropriées.

3 Lorsque le juge interdit un époux de disposer d’un immeuble, il en fait porter la mention au registre foncier.


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Art. 178 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.11 (AG.2020.611)Vorsorgliche Massnahmen während des ScheidungsverfahrensEhefrau; Ehemann; Berufung; Richt; Unterhalt; Entscheid; Recht; Berufungs; Unterhalts; Arbeit; Dispositiv; Zivilgericht; Ehemanns; Dispositivs; Einkommen; Betrag; Kinder; Massnahmen; Unterhaltsbeitrag; Verfügung; Ferien; Gericht; Vorinstanz; Familie; Akten; ZG-Akte; Höhe; Belege
BSZB.2020.10 (AG.2020.518)GetrenntlebenBerufung; Liegenschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Entscheid; Liegenschaften; Verfügung; Berufungsbeklagten; Ehemann; Ehefrau; Unterhalt; Verfügungsbeschränkung; Ansprüche; Familie; Verkauf; Zivilgericht; Gericht; Vermögens; Eingabe; Einkommen; Ehegatten; Verfahren; Grundbuch; Partei; Entscheids; üglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 453 (5A_648/2016)Art. 178 ZPO; Begriff der Echtheit einer Urkunde. Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit im engeren Sinne, also die Frage, ob die Urkunde von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Art. 178 ZPO betrifft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (E. 3). Echtheit; Urkunde; Richtigkeit; Urteil; Urkunden; Zivilprozess; Schweizerische; Beweis; Recht; Unterschrift; Botschaft; Recht; Echtheit; Zivilprozessordnung; Urheber; Echtheit; Sinne; Bestreitung; Zweifel; Kommentar; Dokument; Aussteller; Lehre; Forderung; Rechtsöffnung; Obergericht; Auslegung; Schweizerisches; Kanton
118 II 378Art. 178 ZGB; Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Diese Vorschrift findet auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss Anwendung und dient auch der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche. Der Richter darf jedoch nicht einen strikten Beweis verlangen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliege, sondern hat sich mit der blossen Glaubhaftmachung einer Gefährdung zu begnügen. Appellation; Vermögens; Appellationshof; Verfügung; Beschwerdegegner; Ansprüche; Gefährdung; Beweis; Gesuch; Schweiz; Verfügungs; Vermögenswerte; Erlass; Sicherung; Maria; Ehemann; Belastungsverbot; Entscheid; Vermögensverschiebungen; Interesse; Scheidung; Ehegatten; Vorschrift; Massnahmen; Scheidungsverfahren; Richter; Glaubhaftmachung

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Roland Fankhauser, Büchler ZGB2018
Roland Fankhauser, Büchler ZGB2018