Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 178 StPO vom 2024
Art. 178 4. Kapitel: Auskunftspersonen Begriff
Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:a. sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;b. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;c. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;d. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;e. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;f. in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;g. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 373 (6B_1022/2020) | Regeste Art. 307 Abs. 1 StGB ; falsches Zeugnis; Strafbarkeit bei fehlender Zeugeneigenschaft. Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten - tatsächlich jedoch nicht vorhandenen - Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein solches Sonderdelikt dar, weshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden kann, wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist (E. 1.4-1.6, insb. E. 1.6). | Zeuge; Zeugnis; Zeugnisses; Ehemann; Recht; Vorinstanz; Sonderpflicht; Sonderdelikt; Zeugin; Begünstigung; Täter; Barkeit; Auskunftsperson; Versuchs; Person; Aussage; Tatsubjekt; Tatbestand; Ehemanns; HURTADO; NIGGLI/MAEDER; STRATENWERTH; Täters; Wahrheitspflicht; Kantons; Zeugeneigenschaft |
147 II 144 (2C_383/2020) | Regeste a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7). | Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Personen; Zeugen; -Grundsatz; Untersuchung; Organe; -tenetur-Grundsatz; Recht; Verfahrens; Urteil; Vorinstanz; Sanktion; Unternehmens; Aussageverweigerungsrecht; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Organstellung; Aussagen; Schutz; Betroffenen |