Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 178

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 178 DBG vom 2025

Art. 178 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 178 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren

1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,wird mit Busse bestraft. (1)

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  • a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
  • b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt. (2)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 178 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2006/12 Art. 553 Abs. 3 ZGB; Art. 154 ff. DBG; Art. 54 StHG; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 73 und Art. 163 Abs. 2 EG ZGB; § 8 VV BdBSt; § 1 lit. A der Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesen. Zweck des amtlichen Erbschaftsinventars; Zulässigkeit der Promille-Gebühr für die Inventaraufnahme als Gemengsteuer Erbschaft; Erbschafts; Inventar; Gebühr; Inventaraufnahme; Steuer; Kanton; Erbschaftsinventar; Erbschaftsbehörde; Gebühren; Erbteilung; Recht; Grundbuch; Schaffhausen; Erben; Grundlage; Gemengsteuer; Gesetzes; Fälle; Fällen; Reinvermögen; Volkswirtschaftsdepartement; Erbschaftsinventars; Promille-Gebühr; Hinweisen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 01 264Art. 154 ff. und Art. 178 DBG. Steuerhinterziehung. Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren. Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Inventar; Steuer; Vermögens; Verfahren; Vermögenswerte; Teilungsbehörde; Inventarverfahren; Lasswerte; Konti; Mutter; Steuer; Erblasser; Verheimlichung; Inventaraufnahme; Tatbestand; Tatbestand; Sicherungsinventar; Person; Erblasserin; Lasswerten; Absicht; Busse; Erben; Werte; Amtsstatthalter; Schweiz
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sieber, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2000