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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 177 ZGB vom 2024

Art. 177 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 177

Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 177 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD230003Anweisung an den SchuldnerGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Recht; Entscheid; Scheidung; Berufung; Verfahren; Belgrad; Gesuchstellers; Vorinstanz; Unterhalt; Urteil; Verhalten; Kinder; Missbräuchlich; Gericht; Partei; Grundgericht; Rechtsmissbräuchlich; Schuldner; Rechtsmittel; Parteien; Erwägung; Meilen; Schuldneranweisung; Habe; Resse; Bezirksgericht
ZHLD220007Anweisung an den SchuldnerGesuch; Scheidung; Gesuchsgegner; Recht; Schuldner; Vorinstanz; Berufung; Massnahme; Vorsorgliche; Schuldneranweisung; Massnahmen; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Geschäfts; Gericht; Gesuchsgegners; Antrag; Scheidungsverfahren; [Adresse; Dispositiv; Geschäfts-Nr; Kinder; Zweitberufung; Erstberufung; Anweisung; Bezirksgericht; Hinwil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.48 (AG.2018.255)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 177 ZGB)
BSZB.2015.20 (AG.2015.711)Unterhaltsbeiträge/Lohnsperre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Aufl; Entscheid; Kommentar; Bundesgericht; AArt; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Beschwerde; örtliche; Sinne
130 III 489Anweisung an die Schuldner im internationalen Verhältnis (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB; Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973). Die Anweisung an die Schuldner stellt keine Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG dar, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen und einzig die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG zulässig ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1). Die Anweisung an die Schuldner stellt eine besondere familienrechtliche Sanktion bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht dar und untersteht daher nicht dem Statut der Unterhaltsforderung (E. 2). Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuldner; Beschwerde; Schuldneranweisung; Anweisung; Obergericht; Urteil; Unterhaltspflicht; Kommentar; UStÜ; International; Nichtigkeitsbeschwerde; Slowenische; Beschwerdeführer; Unterhaltsforderung; Schweizerische; Kommentar; Zivilsache; Familienrechtliche; Internationale; Unterhaltsstatut; Sinne; Statut; Bundesgericht; Vorliegende; Massnahme; Rügt; Scheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwan-derBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
Bräm, HasenböhlerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2011
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