Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 177

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 177 SchKG vom 2025

Art. 177 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 177 Voraussetzungen

1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.

2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.


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Art. 177 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPoursuite-effet-change/2013/1-èque; Opposition; Inscription; èques; Office; Gros-de-Vaud; émis; Chèque; Banque; également; «cancelled»; édéral; Endossement; Vevey; Morges; Registre; «Chèque; Ordre; «PAY; ORDER; BANKER; TRUST; COMPANY; PRIOR
VDPoursuite-effet-change/2011/1-été; Opposition; Aigle; érêt; ébit; Office; ébiteur; Effet; écembre; Champéry; épens; édéral; éance; Banque; Cantonale; Valais; éclaré; él élai; èque; -même; Existe; éclaration; érêts; ésident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Prüfung; SchKG; Glarus; Verpflichtung; Bundesgericht; Auflage; Erfordernisse; Konkurs; Protest; Feststellung; Glarus-Riedern; Auffassung; Schuldner; Begehren; Erfordernissen; Vorlegungsfrist; Nichtzahlung; Aufsichtsbehörde; Aussteller; Wechsels; Schuldbetreibung
111 III 33Wechselbetreibung: Voraussetzungen, Gültigkeit des Titels, Erfordernis des Wechselprotestes (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). 1. Elemente, die der Betreibungsbeamte zu prüfen hat, bevor er einem Begehren um Wechselbetreibung stattgibt; enthält der vorgelegte Titel die vom Gesetz geforderten Angaben (Art. 991, 1096 und 1100 OR) offensichtlich nicht, muss der Betreibungsbeamte die Wechselbetreibung verweigern (Erw. 1). 2. Die Vorlegung des Protestes (Art. 1034, 1098 und 1129 OR) ist notwendig, falls die wechselrechtlichen Wirkungen, auf die sich der Gläubiger beruft, davon abhängen: Titel und Protest bilden ein Ganzes, das der Betreibungsbeamte in seiner Gesamtheit zu prüfen hat, wenn es um die Feststellung geht, ob der Titel bei erster Betrachtung eine Wechselbetreibung zulasse (Erw. 2a). 3. Ein Wechsel, der den Namen des Bezogenen nicht enthält (Art. 991 Ziff. 3 OR), gilt nicht als Wertpapier (Art. 992 Abs. 1 OR) und kann, da das Zahlungsversprechen fehlt (Art. 1096 Ziff. 2 und 1097 Abs. 1 OR), auch nicht als Eigenwechsel betrachtet werden (Erw. 2b und 3). Wechselbetreibung; Ufficio; Esecuzione; Camera; Betreibungsbeamte; Bellinzona; Morges; Tribunale; Schuldbetreibung; Konkurs; Credito; Svizzero; Protest; Valeur; Crédit; Suisse; Avallo; Ufficiale; Zurigo; FRITZSCHE; JÄGER; Autorità; Urteilskopf; Sentenza; Regeste; Wechselbetreibung:; Voraussetzungen; Gültigkeit; Titels

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998