LEF Art. 177 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 177 LEF dal 2024

Art. 177 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 177 Della esecuzione cambiaria A. Condizioni

1 Pei crediti derivanti da cambiale o da chèque, anche se garantiti con pegno, si può chiedere all’ufficio d’esecuzione che si proceda in via cambiaria, sempreché il debitore sia soggetto alla procedura di fallimento.

2 Con la domanda d’esecuzione si devono consegnare all’ufficio la cambiale o lo chèque.


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Art. 177 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPoursuite-effet-change/2013/1-èque; Opposition; Inscription; èques; Office; Gros-de-Vaud; émis; Chèque; Banque; également; «cancelled»; édéral; Endossement; Vevey; Morges; Registre; «Chèque; Ordre; «PAY; ORDER; BANKER; TRUST; COMPANY; PRIOR
VDPoursuite-effet-change/2011/1-été; Opposition; Aigle; érêt; ébit; Office; ébiteur; Effet; écembre; Champéry; épens; édéral; éance; Banque; Cantonale; Valais; éclaré; él élai; èque; -même; Existe; éclaration; érêts; ésident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Prüfung; SchKG; Glarus; Verpflichtung; Bundesgericht; Auflage; Erfordernisse; Konkurs; Protest; Feststellung; Glarus-Riedern; Auffassung; Schuldner; Begehren; Erfordernissen; Vorlegungsfrist; Nichtzahlung; Aufsichtsbehörde; Aussteller; Wechsels; Schuldbetreibung
111 III 33Wechselbetreibung: Voraussetzungen, Gültigkeit des Titels, Erfordernis des Wechselprotestes (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). 1. Elemente, die der Betreibungsbeamte zu prüfen hat, bevor er einem Begehren um Wechselbetreibung stattgibt; enthält der vorgelegte Titel die vom Gesetz geforderten Angaben (Art. 991, 1096 und 1100 OR) offensichtlich nicht, muss der Betreibungsbeamte die Wechselbetreibung verweigern (Erw. 1). 2. Die Vorlegung des Protestes (Art. 1034, 1098 und 1129 OR) ist notwendig, falls die wechselrechtlichen Wirkungen, auf die sich der Gläubiger beruft, davon abhängen: Titel und Protest bilden ein Ganzes, das der Betreibungsbeamte in seiner Gesamtheit zu prüfen hat, wenn es um die Feststellung geht, ob der Titel bei erster Betrachtung eine Wechselbetreibung zulasse (Erw. 2a). 3. Ein Wechsel, der den Namen des Bezogenen nicht enthält (Art. 991 Ziff. 3 OR), gilt nicht als Wertpapier (Art. 992 Abs. 1 OR) und kann, da das Zahlungsversprechen fehlt (Art. 1096 Ziff. 2 und 1097 Abs. 1 OR), auch nicht als Eigenwechsel betrachtet werden (Erw. 2b und 3). Wechselbetreibung; Ufficio; Esecuzione; Camera; Betreibungsbeamte; Bellinzona; Morges; Tribunale; Schuldbetreibung; Konkurs; Credito; Svizzero; Protest; Valeur; Crédit; Suisse; Avallo; Ufficiale; Zurigo; FRITZSCHE; JÄGER; Autorità; Urteilskopf; Sentenza; Regeste; Wechselbetreibung:; Voraussetzungen; Gültigkeit; Titels

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998