ZPO Art. 176 - Protokoll

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 176 ZPO vom 2024

Art. 176 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 176 Protokoll

1 Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt. (1)

2 Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

3(2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften) (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 176 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA180002Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Einzelrichter; Einzelrichterin; Beweis; Beklagte; Beklagten; Ausstand; Gericht; Parteien; Ausstandsgesuch; Vorinstanz; Zeuge; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Verfügung; Beweisverfügung; Beweisverhandlung; Stellung; Befragung; Stellungnahme; Protokoll; Befangenheit; Arbeitsgericht; Ergänzung; Anwalt; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Bezirksrichter
ZHLA170017Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beweis; Krankheit; Beklagten; Klägers; Aussage; Zeuge; Vorinstanz; Beweislast; Zeugen; Aussagen; Arztzeugnis; Berufung; Zeugin; Arbeitgeber; Arbeitsunfähigkeit; Protokoll; Arbeitnehmer; Recht; Beweislastumkehr; Zeugenaussage; Verfahren
Dieser Artikel erzielt 31 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin
142 III 518 (5A_842/2015)Art. 276 und 279 ZPO, Art. 176 ZGB; Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (E. 2.6). Vereinbarung; Urteil; Tatsache; Scheidungsverfahren; Eheschutz; Tatsachen; Möglichkeiten; Massnahme; Sachverhalt; Entscheid; Parteien; Irrtum; Zivilsachen; Eheschutzmassnahme; Restriktionen; Rechtsprechung; Scheidungskonventionen; Eheleute; Unterhaltsbeiträge; Erwägungen; Scheidungsfolgen; Tragweite; Urteile; Regelung; Anpassung