LwG Art. 176 - Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 176 LwG vom 2023

Art. 176 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 176 Ausschluss der Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes

SR 616.1Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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