ZPO Art. 175 - Zeugnis einer sachverständigen Person

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 175 ZPO vom 2024

Art. 175 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person

Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 175 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210212ForderungFahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich
ZHNP170024ForderungBerufung; Mängel; Gutachten; Klage; Recht; Vorinstanz; Kläger; Beweis; Vertrag; Urteil; Partei; Beklagten; Verfahren; Hinweis; Zeuge; Berufungsantwort; Klägern; Sinne; Tiefgarage; Parteien; Garantiefrist; Klageschrift; Entscheid; Antrag; Schaden; Gutachtens
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