CrimPC Art. 175 - Exercise of the right to refuse to testify

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 175 CrimPC from 2023

Art. 175 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 175 Exercise of the right to refuse to testify

1 The witness may invoke his or her right to refuse to testify at any time or revoke his or her waiver of that right.

2 Statements made by a witness after being cautioned with regard to the right to refuse to testify may be admitted as evidence if the witness subsequently exercises the right to refuse to testify or revokes a waiver of the right to refuse to testify.


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Art. 175 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120472Gefährdung des Lebens etc. und RückversetzungBeschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Kantons; Verteidigung; Verletzung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Geschädigten; Verletzungen; Gericht; Gefährdung; Gewalt; Würgen; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Busse; Institut; Ergänzungsgutachten; Lebensgefahr; Gesamtstrafe; Instituts
ZHUD120002Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / OrdnungsbusseStaatsanwaltschaft; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Ordnungsbusse; Aussage; Beschwerdeinstanz; Prozessordnung; Schweizerische; Obergericht; Kantons; Meyer; Person; Behörde; Zeugen; Entschädigung; Beschwerdeverfahren; Akten; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Christen; Zulässigkeit; Dolmetscherin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.33 (AG.2017.462)mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Urteil; Gericht; Verfahren; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Beschuldigte; Körperverletzung; Basel; Gerichts; Über; Tätlichkeiten; Verfahrens; Konfrontation; Busse; Verteidiger; Urteils; Anspruch; Zeuge; Polizei; Tagessätze; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte