Art. 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.
2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 II 86 (2C_664/2008) | Art. 58, 175 und 181 DBG; Festsetzung der einer juristischen Person auferlegten Busse wegen Steuerhinterziehung. Wenn eine Aktiengesellschaft auf ihrem Betriebskonto betriebsfremden Aufwand verbucht, verringert sie unberechtigterweise ihre Steuerbelastung (E. 3). Art. 181 DBG setzt voraus, dass ein Organ vorsätzlich oder fahrlässig handelt (E. 4.1 und 4.2). Der Begriff der Fahrlässigkeit in Art. 175 DBG ist identisch mit demjenigen in Art. 12 StGB (E. 4.3). Die der juristischen Person auferlegte Busse wegen Steuerhinterziehung wird bemessen nach der Höhe des Verschuldens der Organe und entsprechend der wirtschaftlichen Situation der juristischen Person, zu deren Gunsten die Hinterziehung stattgefunden hat (E. 4.4). | Personne; Fiscal; Fiscale; Fédéral; Direct; Impôt; Droit; Tribunal; Recourante; Morale; Faute; Comme; Canton; Soustraction; été; Administratif; D'une; Organe; L'impôt; Compte; Organes; Charge; Cantonal; Négligence; Celle; L'amende; Commis; Décembre; Arrêt; Société |
118 IV 153 | Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen einen Verstorbenen. Weiterverbreitung durch Berichterstattung in der Presse. 1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist ehrverletzend (E. 3). 2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen ist grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt (E. 4a). 3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) und Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich kein Privileg (E. 4b). b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen Inhalts; die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen (E. 4c). 4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle (E. 5). | Frick; Beschwerde; Wilhelm; Beschwerdeführer; Primärquelle; Äusserung; Brändli; Dokumentation; Urteil; Putschplanung; Recht; Historiker; Landesverräterische; Verwickelt; Vorwurf; Brief; Verstorbenen; Historisch; Wissenschaftlich; Ehrverletzend; Äusserungen; Inkriminierte; Wissenschaftliche; Putschplanungen; Zusammenhang; Historische; Person; Wissenschaft; Sorgfalt |