OR Art. 175 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 175 OR from 2024

Art. 175 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 175 Debtor and debt acquirer

1 A person who promises to answer for the debt of another assumes an obligation to release the debtor from his obligation either by satisfying the creditor or by taking the debtor’s place with the consent of the creditor.

2 The debtor may not compel performance of the obligation by the party assuming the debt until the debtor has discharged his obligations under the debt assumption contract.

3 If the previous debtor is not released from his debt, he may request that the new debtor furnish security.


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Art. 175 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230027ForderungBeschwerde; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gipser; Recht; Beschwerdegegners; Einzelunternehmen; Parteien; Klage; Vertrag; Verfahren; Gipserarbeiten; Einzelunternehmens; Entscheid; Forderung; Handelsregister; Gericht; Kommanditgesellschaft; Beschwerdeführer; Maler; Besserung; Beschwerdeführers; Verfahrens; Geschäft; Besetzung; Streitwert
ZHPS220112ArrestArrest; Beschwerdegegner; Schuld; SchKG; Recht; Gläubiger; Forderung; Scheidungsurteil; Entscheid; Verzug; Staat; Urteil; Staats; Vorinstanz; Arrestforderung; Schuldner; Gemeindesteuer; Höhe; Arrestgr; Zahlung; Vertrag; Verzugszins; Arrestgesuch; Bezahlung; Rechnung; Verfahren; Forderungen; Arrestbefehl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.28-Betreibung; Schuld; SchKG; Betreibungsamt; Forderung; Schuldner; Gläubiger; Schuldbetreibung; Konkurs; Gesuch; Zahlung; Verfahren; Nichtbekanntgabe; Urteil; Region; Solothurn; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Gläubigerin; Wesentlichen; Betreibungen; Schuldübernahme; Frist; Zivilprozess; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Stellung
SGHG.2013.56Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). Beklagten; Quot; Über; Zahlung; Verwaltung; Beweis; Überweisung; Protokoll; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Bankkonto; Beweisaussage; Recht; Forderung; Zeugen; Organ; Geschäft; Glaube; Handelsregister; Konto; Betrag; Glauben; ändlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 702Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6). Bürgschaft; Schuld; Vertrag; Recht; Geschäft; Verpflichtung; Sicherung; Urteil; Schuldübernahme; Garantie; Formvorschrift; Wortlaut; Formvorschriften; Gläubiger; Leasing; Wille; Parteien; Person; Interesse; PESTALOZZI; Hauptschuld; Auslegung; Kommentar; Schuldner; Willen; Sicherungsgeschäft; Hauptschuldner; Abgrenzung; Rechtsgr
122 V 142Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. - Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vorsorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird. Vorsorge; Einkauf; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Recht; Einkaufs; Pensionskasse; Vorsorgeeinrichtung; Reglement; Rentenprozent; Rentenprozente; Vorsorgevertrag; Reglements; Vertrag; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Parteien; Absprache; Alter; Beiträge; Beschwerdeführers; Arbeitsvertrag; Schuldübernahme; Aufnahmebestätigung; Betrag; Freizügigkeitsleistung; Vorsorgevertrages; Auslegung; Finanzierung

Kommentare zum Gesetzesartikel

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Schnyder, Furrer, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
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