Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 174a

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 174a IPRG vom 2025

Art. 174a Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 174a Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens (1)

1 Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung kann auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden, wenn keine Forderungen nach Artikel 172 Absatz 1 angemeldet wurden.

2 Haben Gläubiger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, andere als die in Artikel 172 Absatz 1 erwähnten Forderungen angemeldet, so kann das Gericht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichten, wenn die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden angehört.

3 Das Gericht kann den Verzicht mit Bedingungen und Auflagen versehen.

4 Wird auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet, so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen; sie darf insbesondere Vermögenswerte ins Ausland verbringen und Prozesse führen. Diese Befugnisse umfassen nicht die Vornahme hoheitlicher Handlungen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 174a Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230070Revision des Urteils vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342 / RückweisungRevision; Konkurs; Verfahren; Anerkennung; Entscheid; Recht; Urteil; Konkursgericht; Anerkennungsentscheid; Revisionsgr; Liquidation; Verfügung; Konkursdekret; Gesellschaft; Publikation; Vorinstanz; Beschwer; Kammer; Vorbringen; Bundesgericht; Auflösung; Bekanntmachung; Auflage; Tatsache; Parteien; Revisionsgesuch
ZHPS210122Revision des Urteils vom 18. November 2020 (EK201342)Konkurs; Recht; Anerkennung; Verfahren; Entscheid; Liquidation; Vorinstanz; Konkursdekret; Auflösung; Revision; Konkursgericht; Urteil; Verfügung; Gesellschaft; Wiedererwägung; Anerkennungs; Revisions; Auflösungs; Rechtsmittel; Schweiz; Sinne; Gericht; Gläubiger; Interesse; -arabische; Liquidatoren; Arrest