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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 174 StPO vom 2024

Art. 174 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:

  • a. im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
  • b. nach Anklageerhebung: das Gericht.
  • 2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.

    3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 174 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH150031Aktenentfernung Beschwer; Beschwerde; Beweis; Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beweise; Verfahren; Eröffnung; Akten; Einvernahme; Bundesgerichts; Verfahren; Verwertbar; Recht; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeinstanz; Schwere; Interesse; Kantons; Beschwerdeführers; Verteidigung; Sinne; Zwangsmassnahmen; Verfahrens
    ZHUD140001Zulässigkeit der ZeugnisverweigerungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Zeuge; Aussage; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfahren; Verein; Entscheid; Zeugen; Polizeibeamte; Person; Sterbebegleiter; Verfahren; Einvernahme; Kantons; Sinne; Staatsanwalt; Mitglied; Freitodbegleitung; Rechtsmittel; Schmid; Rechtlich; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Generalsekretär; Vereins
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2015.169 (AG.2016.141)Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Februar 2011 ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
    AGAGVE 2013 102AGVE - Archiv 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht 102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer...
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.108, RP.2021.30Beschwerde; Entscheid; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Zwischenverf?gung; Entscheide; Zeugnisverweigerung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Verfahren; Zeugnisverweigerungsrecht; Generalsekretariat; Selbst?ndig; BStGer; Gesuch; ?ffnen; Aufschiebende; Zwischenentscheid; Filter; Hinzuf?gen; Angefochten; Publikation; Taormina; Zwischenentscheide; Internationalen; M?nchen
    BB.2015.30Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).Verfahren; Akten; Bundes; Staatsanwaltschaft; Bern-Mittelland; Gericht; E-Mail; Verfahrens; Recht; Geheim; Bundesverwaltungsgericht; Geheimhaltung; Gesuch; Verfahren; Verfahrensakten; Beh?rde; Geheimhaltungsinteresse; Beschwerde; Ersucht; Verletzung; Bankgeheimnisses; Interesse; Aktenbeizug; Rechtshilfe; Herausgabe; Einsicht; Private; Beschwerdekammer; Gericht; Verfasser
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