DBG Art. 174 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 174 DBG vom 2024

Art. 174 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 174 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung 1. Kapitel: Verfahrenspflichten

1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

  • a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
  • b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
  • c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,
  • wird mit Busse bestraft.

    2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 174 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT220121RechtsöffnungRecht; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Gesuchsteller; Busse; Urteil; Kanton; Steueramt; Betreibung; Geschäft; Entscheid; Bundessteuer; Eingabe; Geschäfts-; Ausführungen; Gesuchsgegners; Forderung; Bundesgericht; Audienz; Bezirksgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr; Frist; Akten; Bussenverfügung; Steueramts
    ZHRT220122RechtsöffnungGesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Betreibung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Beschwerdeverfahren; Busse; Urteil; Kanton; Geschäft; Entscheid; Steueramt; Bundessteuer; Eingabe; Akten; Geschäfts-; Ausführungen; Forderung; Bundesgericht; Audienz; Bezirksgericht; Einzelgericht; Ordnungsbusse; Geschäfts-Nr; Frist; Zahlung; Gesuchsgegners
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/1-2014/80Entscheid Art. 30, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1, Art. 262 Abs. 1 und 2 StG (sGS Steuer; Angeklagte; Steuererklärung; Lohnabrechnungen; Restaurant; Steueramt; Angeklagten; Steuerhinterziehung; Zeuge; Lohnausweis; Einkünfte; Zeugen; Befehl; Treuhänder; Anklage; Verfahren; Beweis; Restaurants; Busse; Gericht; Tatbestand; Verfahren; Untersuchung; Gemeinde; Sachverhalt; Veranlagung
    SGB 2013/66Urteil Steuerrecht. Art. 249 Abs. 1 StG.Versuchte Steuerhinterziehung. Die Umstände liessen nicht zwingend darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der unterlassenen Deklaration von Mutterschaftsentschädigungen eine Steuerverkürzung (willentlich) in Kauf nahm; eine blosse Nachlässigkeit bzw. (grobe) Fahrlässigkeit erschien mindestens gleich wahrscheinlich. Der Nachweis des (eventual-)vorsätzlichen Unterlassens der Deklaration konnte damit nicht mit Steuererklärung; Steuerhinterziehung; Mutterschaftsentschädigung; Lässigkeit; Steuerbehörde; Ausgleichskasse; Vorinstanz; Entscheid; Veranlagung; Einkommen; Fahrlässigkeit; Steueramt; Mutterschaftsentschädigungen; Person; Hinweis; Meuter; Richner/; Beilage; Steuerverkürzung; Tatbestand; Eventualvorsatz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 IV 145 (1B_417/2010)Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). Steuer; VStrR; Untersuchung; Steuer; Bundes; Steuerwiderhandlungen; Steuerhinterziehung; Verdacht; Hinterziehung; Einziehung; Steuervergehen; Verfahren; Steuerverwaltung; Verdachts; Bundesgericht; Beschlagnahme; Steuerverfahren; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Urteil; Entscheid; Vergehen; Täter; Steuerverfahrens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2009
    Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2009