Art. 173 Umfang der Haftung
1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.
2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZK2-09-82 | Kollokationsklage | Rufung; Berufung; Berufungs; Klagte; Fungsbeklagte; Honorar; Richt; Rufungsbeklagte; Berufungsbeklagte; Klagten; Fungskläger; Beklagten; Fungsbeklagten; Recht; Berufungskläger; Rufungsbeklagten; Forderung; Berufungsbeklagten; Rungen; Spruch; Stanz; Richts; Urteil; Höhe; Gungen; Abtretung; Vorinstanz; Barung; Lichen |
GR | SKA-07-10 | Kollokation | Konkurs; Forderung; Schwerde; Rungen; Beschwer; Derungen; Beschwerde; Kollokation; Forderungen; SchKG; Gläubiger; Kollokations; Onsplan; Recht; Kationsplan; Kursamt; Honorar; Kollokationsplan; Chung; Konkursamt; Schen; Meldete; Schuld; Anwalt; Rechnung; Angemeldet; Liquidator; Angemeldete; Schädigung; Meldeten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 III 1 | Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. | Gesellschaft; Schaad; Erich; Betreibung; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Recht; HARTMANN; Kommanditär; Konkurs; &; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Verbot; Ehemann; Einzige; Komplementär; Ehegatten; SIEGWART; Kommanditgesellschaft; Kommanditärin; Beschwerde; Rechte; Gesellschaftsvermögen; Schuldbetreibung; Entscheid; Angehört; Ehegatten; Betreibende; Firma |