ZPO Art. 172 - Inhalt der Einvernahme

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 172 ZPO vom 2024

Art. 172 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 172 Inhalt der Einvernahme

Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:

  • a. ihre Personalien;
  • b. ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
  • c. ihre Wahrnehmungen zur Sache.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 172 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB220006ForderungZeuge; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Parteien; Zeugen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Zahlung; Mutter; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Betrag; Rechtsvertreter; Leistung; Liegenschaft; Behauptung
    ZHLB160011ForderungAktie; Aktien; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beweis; Beklagten; Berufungs; Parteien; Zeuge; Entscheid; Urteil; Aktionär; Klage; Zeugen; Vertrag; Rechtsvertreter; Aktienkaufvertrag; Behauptung; Joint; Venture; Beweismittel; Aussage; Verfahren; Vereinbarung; Umstand; Beweisverfahren; Holding; Begründung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2018.37 (AG.2019.338)Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019)Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Klage; Beweis; Zivilgericht; Berufungsbeklagte; Arbeitszeit; Über; Pause; Recht; Stunden; Fahrer; Berufungsklägers; Zeuge; Touren; Entscheid; Zivilgerichts; Arbeitnehmer; Überstunden; PostLogistics; Pausen; Zeugen; Replik
    BSZB.2018.11 (AG.2018.621)Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Zivilgericht; Kündigung; Beweis; Zivilgerichts; Entscheid; Pflege; Kunde; Recht; Kunden; Klage; Person; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Sonntagsarbeit; Kommentar; Hauswirtschaft; Gericht; Personen; Organ; Tätigkeiten; Hauspersonal; Arbeitnehmerin; Arbeitgeberin; Beweismittel; Entschädigung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 33 (4D_66/2012)Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Kostenverteilung bei einer vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren, wenn die Gesuchsgegnerin Ergänzungsfragen stellt (E. 2-5).
    Beweisführung; Gesuch; Vorinstanz; Hauptprozess; Gericht; Verfahren; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Ergänzungsfragen; Parteien; Prozesskosten; Gutachten; Zivilprozessordnung; Drittel; Gutachter; Schweizerische; Umstände; Fragen; Klage; Begründung; Regel; Gutachtens; Recht; Kostenverteilung; Kostenentscheid; Kommentar

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Brunner 2. Auflage, Zürich2016
    Müller, Brunner 2. Auflage, Zürich2016