LwG Art. 171a - Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 171a LwG vom 2023
Art. 171a (1) Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
1 Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (2) und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet.
2 Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 (3) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht.
3 In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(2) [SR 251]
(3) [SR 0.916.026.81]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.