Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 171

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 171 SchKG vom 2025

Art. 171 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 171 Entscheid des Konkursgerichts 1. Konkurseröffnung (1)

Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173a erwähnten Fälle vorliegt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 171 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220139KonkurseröffnungKonkurs; SchKG; Betreibung; Entscheid; Konkursgericht; Verfahren; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Recht; Zahlungsbefehl; Schaden; Interesse; Urteil; Winterthur; Konkurses; Forderung; Rechtsvorschlag; Gläubiger; Verfügung; Kantons; Oberrichter; Vorinstanz; Widerruf; Handelsregister; Schadenersatz; Akten; Person; Parteien; Beschwerdeverfahren
ZHPS180243KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Zahlung; Betreibung; Gläubiger; Gläubigerin; Umsatz; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Konkursgericht; Obergericht; Forderung; Konkursamt; Höhe; Betreibungen; Kantons; Konkurseröffnung; Konkursforderung; Hinterlegung; Betr-Nr; Businessplan; Urteil; Betrag; Sodann; Beschwerdeverfahren; Obergerichts; Bezirksgerichtes; önnen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 47III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht47 Art. 190 Abs. 2 SchKG Konkurs; SchKG; Verfahren; Staehelin; Konkursverhandlung; Konkurseröffnung; Schuldner; Urteil; Schuldbetreibung; Hinweis; Entscheid; Recht; Stellung; Betreibung; Gericht; Verhandlung; Schweiz; Frist; Bundesgericht; Obergericht; Kommentar; Vorinstanz; Bundesgerichts; Basler; Bundesgesetz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 372Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2). Konkurs; Auflösung; Arbeitslosenkasse; SchKG; Konkurseröffnung; Urteil; Gesellschaft; Recht; Liquidation; Auflösungsentscheid; Kantons; Insolvenztatbestand; Bestimmungen; Einspracheentscheid; Schadenminderungspflicht; Bundesgericht; Sinne; Richter; Konkursverfahren; Bestellung; Organe; Entscheid; Handelsgericht; Insolvenztatbestandes; Vorinstanz; Organisation; LORANDI; Arbeitgeber; Auszug
135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Betreibung; Recht; Fortsetzung; Handelsregister; Über; Schuldner; Gesellschaft; Konkursandrohung; Zeitpunkt; Konkursfähigkeit; Konkursbetreibung; Schuldners; Gläubiger; Fortsetzungsbegehren; Mitglied; Konkurses; Verfügung; Schuldbetreibung; Übergangsbestimmungen; Regel; Begehren; Zustellung; Gesellschafter; Handelsamtsblatt; Aufhebung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017