Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 171 OR vom 2025

Art. 171 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 171 Gewährleistung a. Im
Allgemeinen

1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.

2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.

3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 171 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2017/1186-été; éfaut; Entre; Appel; édéral; éfauts; Expert; ître; érêt; élai; Agissant; Ouvrage; Entrepreneur; épens; éfenderesse; étant; érêts; Entreprise; écrit; Action; émentaire; êté
SZZK1 2021 59Forderung aus WerkvertragRecht; Kaufvertrag; Gewährleistungsansprüche; Urteil; Abtretung; Vi-act; Vor­instanz; Beklagten; Forderung; Vereinbarung; Besserung; Kaufvertrags; KG-act; Parteien; Beweis; Vertrag; Mangel; Mängel; Liegenschaft; Berufung; Undichtigkeit; Vertrags; Wasser; Wortlaut; Vorbringen; Besitz; Aussenpool; Pools

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 337Art. 839 Abs. 3 ZGB; Sicherheitsleistung. Kann ein zum Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft gehörendes Grundstück nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden, so ist die Eidgenossenschaft deswegen nicht zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet (E. 6a-c). Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Recht; Sicherheit; Eidgenossenschaft; Grundstück; Leistung; Lücke; Staat; Gallen; Gesetzgeber; Subunternehmer; Pfand; Bundes; Schweizerische; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrechts; Pflicht; SCHUMACHER; Liegenschaft; Forderung; Schuld; Pfandrecht; Urteil; Verwaltungsvermögen; Konkurs; Werkvertrag; Bundesgericht; Pfandrechts; Rechtsprechung
82 II 522Abtretung an Zahlungsstatt, Gewährspflicht für den Bestand der Forderung, Art. 171 Abs. 1 OR, Tragweite.
Abtretung; Forderung; Abtretende; Forderung; Recht; Zahlung; Abtretenden; Zahlungsstatt; Gewährspflicht; Zeitpunkt; Gazda; Bührle; Verrechnung; Vorschrift; Abtretungsempfänger; Rechte; Schuldner; Forderungen; öglich; Urteil; Tragweite; Vereinbarung; Vorschriften; Forderungen; Parteien; Bundesgericht; Firma; Gewährleistung; ätzlich; Wortlaut

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2007/14MehrwertsteuerLeistung; Factor; Forderung; Leistung; Factoring; Steuer; Inkasso; Leistungen; Forderung; Forderungen; Mehrwertsteuer; Recht; Praxis; Honorar; Zahlung; Modul; Wegleitung; Kunde; Abtretung; Basic; Forderungen; Kunden; Rechnung; Über; Servicemodul; Umsatz; Dienstleistung; Honorarforderung; Vorsteuer; Entgelt
A-1339/2006MehrwertsteuerQuot;; Leistung; Leistung; Factor; Forderung; Steuer; Mehrwert; Mehrwertsteuer; Inkasso; Leistungen; Recht; Factoring; Forderung; Forderungen; Modul; Zahlung; Praxis; Bundes; Honorar; MWSTV; Vorsteuer; Quot;Basicquot;; Rechnung; Über; Dienstleistung; Kunde; Abtretung; Umsatz; Kunden; Entgelt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VestBasler 2.Auflage , Art.1712014
VestBasler Kommentar zur StPO2011