LwG Art. 171 - Rückerstattung von Beiträgen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 171 LwG vom 2023

Art. 171 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen

1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 224Art. 73 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2007); Abs. 1-3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006; Art. 32 SuG. Die Normen zur Verjährung von Rückerstattungen von Baubeiträgen nach Art. 73 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2007) gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 gehen nach dem Grundsatz des Vorrangs der lex specialis denjenigen nach Art. 32 SuG vor (E. 3-6). Bundes; Übergangsbestimmung; Regelung; Übergangsbestimmungen; Gesetz; Bundesgesetz; Gesetzgeber; Stiftung; Recht; Bestimmungen; Rückerstattung; Verjährung; Meldepflicht; Vorinstanz; Frist; Urteil; Bundesgesetze; Botschaft; Finanzhilfen; Zweck; Meldepflichtverletzung; Baubeiträge; Liegenschaft; Zweckentfremdung; Abgeltungen; Bundesrat; Inkrafttreten; Vorrang; Schlussbestimmungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3259/2018Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBundes; Einstreu; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Tierschutz; Pferd; Pferde; Quot;; Recht; TSchG; Einstreupflicht; Verwaltung; TSchV; Tierschutzgesetz; Bundesverwaltung; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Regel; Direktzahlungen; Kürzung; Regelung; Liegeplätze; Landwirtschaft
B-1007/2017Direktzahlungen und Ökobeiträgeühre; Direktzahlung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Direktzahlungen; Rückforderung; Betrieb; Zusammenarbeit; Recht; Erstinstanz; Vorinstanz; Voraussetzung; Urteil; Zusammenarbeitsvereinbarung; Bundes; Aktien; Person; Beiträge; Unrecht; Bezug; Voraussetzungen; Landwirtschaft; Entscheid

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AutorKommentarJahr
Norer Hand,2019