Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 171 IPRG vom 2025

Art. 171 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 171 Anfechtungsklage

1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 SchKG (1) . Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.

2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285–288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung. (2)

(1) SR 281.1
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 171 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130158Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1).Konkurs; Übereinkunft; Bundes; Recht; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Bezirk; Bezirksgericht; SchKG; Vermögens; Konkurse; Insolvenz; Verfügung; Vermögenswerte; Kanton; Anerkennung; Auskunft; Verfahren; Entscheide; Urteil; Sinne; Staatsverträge; Kantons; Verwalter; ührt
ZHLN100041örtliche ZuständigkeitBundes; Übereinkunft; Konkurs; Bayern; Königreich; Staat; Recht; Staats; Rekurs; SchKG; Vorinstanz; Beklagten; Deutschland; Verträge; Schweiz; Konkurse; Kanton; Anerkennung; Bundesgericht; Beschluss; Staatsverträge; Gültigkeit; Entscheid; Konkurses; Staatsvertrag; Gericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 374 (5A_806/2010)Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3). Konkurs; Gläubiger; Schweiz; SchKG; Abtretung; Konkursverwaltung; Forderung; Partikularkonkurs; Konkursamt; Recht; Kantons; Kollokationsplan; Forderungen; Glarus; Kantonsgericht; Internationales; STAEHELIN; Anerkennung; Lehre; Urteil; Insolvenzverwalter; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verteilung; Aufhebung; Partikularmasse; Gemeinschuldner; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephen V. Berti, FrankBasler Kommentar Basel und Frankfurt Main 1996