SG | B 2013/210 | Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, | Beruf; Berufs; Geheimnis; Berufsgeheimnis; Beschwerdegegner; Interesse; Beschwerdebeteiligte; Geheimnisträger; Entbindung; Zivilprozess; Zeuge; Geheimnisherr; Recht; Berufsgeheimnisses; Interessen; Beschwerdegegners; Gespräch; Verwaltungsgericht; Beweis; Gesundheit; Schweizer; Wahrheit; Geheimnisherrn; Vorinstanz; Beschwerdebeteiligten; Beschwerdeführer; Patient; MedBG |