SCC Art. 170 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 170 SCC from 2022

Art. 170 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 170 J. Duty to inform

1 Each spouse has the right to demand information from the other concerning his or her income, assets and debts.

2 At the request of one spouse, the court may order the other spouse or a third party to furnish the information required and to produce the necessary documents.

3 This does not apply to any information held by lawyers, solicitors, doctors, clergy and their auxiliary staff which is subject to professional confidentiality.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 170 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.31-Berufung; Ehefrau; Berufungsklägerin; Unterhalt; Apos; Unterhalts; Recht; Urteil; Ehemann; Vorderrichterin; Solothurn; Ehegatte; Abänderung; Urteils; Einkommen; Berufungsbeklagte; Noven; Arbeit; Solothurn-Lebern; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Rechtsanwältin; Rechtspflege; Unterhaltsbeitrag; Staat; Zahlung; ücksichtigt
BSZB.2018.54 (AG.2019.343)Abänderung EheschutzmassnahmenBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Einkommen; Kinder; Berufungsbeklagten; Entscheid; Ehefrau; Unterhalt; Kinderzulage; Ehemann; Kinderzulagen; Unterhalts; Arbeit; Berufungsklägers; Zivilgericht; Phase; Tochter; Verhandlung; Recht; Berufungsantwort; Über; Woche; Betreuungsunterhalt; Stunden; Monats
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 113 (5A_295/2016)Art. 129 und 170 ZGB; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess. Zur Frage, ob der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB über die Auflösung der Ehe hinaus im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts (Art. 129 ZGB) nachwirkt (E. 4.3). Zu den Voraussetzungen, unter denen der geschiedene Ehegatte im Abänderungsprozess im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) Auskünfte über das Einkommen des Exehegatten erzwingen kann (E. 4.4). Beweis; Auskunft; Auskunfts; Abänderung; Beweisführung; Auflösung; Urteil; Scheidung; Verfahren; Ehegatte; Auskunftspflicht; Recht; Einkommen; Sachverhalt; Unterhalt; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Hinweis; Ehegatten; Gesuch; Kommentar; Beweismittel; Unterhalts; Renten; Entscheid; Abänderungsprozess; Auskunftsanspruch; Voraussetzungen
138 III 145 (5A_404/2011)Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3). SchKG; Unterhalt; Anschluss; Gemeinwesen; Betreibung; Schuldner; Recht; Pfändung; Betreibungs; Subrogation; Betreibungsamt; Anschlusspfändung; Gläubiger; Person; Anschlussprivileg; Stadt; Aufsichtsbehörde; Schuldners; Unterhaltsanspruch; Rechte; Übergang; Entscheid; Bundesgericht; Kommentar; Schuldneranweisung; Bevorschussung; Forderung; Mittelland; Zivilsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, SchwanderBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Geiser, Schwander Zivilgesetzbuch I2018